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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Bei Ermittlung der Anzahl der erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakte (§ 35 VwGVG 2014 iVm § 52 Abs 1 und § 53 Abs 1 VwGG) kann nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) sowie die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277). Eine Beurteilung, wie viele Verwaltungsakte vorliegen, hat sich immer an dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt zu orientieren, es ist somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten.Bei Ermittlung der Anzahl der erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakte (Paragraph 35, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz eins, VwGG) kann nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) sowie die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen vergleiche E 12. April 2005, 2004/01/0277). Eine Beurteilung, wie viele Verwaltungsakte vorliegen, hat sich immer an dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt zu orientieren, es ist somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020070.L02Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019