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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0127).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0127).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220115.L01Im RIS seit
01.06.2015Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018