RS Vwgh 2015/5/19 Ro 2014/21/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2015
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art2 litn;
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs2;
AsylG 2005 §4a;
AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §22a Abs3;
EURallg;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §76a Abs2a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/21/0065 E 19. Mai 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nur auf Grundlage von Art. 28 Dublin III-VO, der diesbezüglich autonome Vorschriften enthält, kommt in Betracht (vgl. E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075). Am Boden von Art. 2 lit. n Dublin III-VO bedarf es ergänzend innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung für die Verhängung von Schubhaft (ua) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Die Schubhafttatbestände § 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FrPolG 2005 werden diesem Erfordernis nicht gerecht. Dasselbe gilt für den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 legcit, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch bei dieser Bestimmung reicht ein Rückgriff auf Kriterien, die der Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur diesbezüglich für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht aus, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen (vgl. E 24. März 2015, Ro 2014/21/0080). Das trifft sinngemäß auch für den Schubhafttatbestand des § 76a Abs. 2a Z 1 erster Fall legcit zu. Danach hat das BFA über einen Asylwerber - es sei denn, einer Anhaltung stünden besondere Umstände in seiner Person entgegen - Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 4a oder § 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurden und die Schubhaft (ua) zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist. Auch diese Bestimmung stellt somit - neben der Anknüpfung an ein bestimmtes Stadium des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (Erlassung einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung in den zuständigen Mitgliedstaat) - nur auf die generell umschriebene Notwendigkeit der Schubhaft ab. Auch diese Bestimmung enthält somit keine ausreichenden Kriterien zur Konkretisierung von "Fluchtgefahr".Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nur auf Grundlage von Artikel 28, Dublin III-VO, der diesbezüglich autonome Vorschriften enthält, kommt in Betracht vergleiche E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075). Am Boden von Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO bedarf es ergänzend innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der in Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung für die Verhängung von Schubhaft (ua) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Die Schubhafttatbestände Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 FrPolG 2005 werden diesem Erfordernis nicht gerecht. Dasselbe gilt für den Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz eins, legcit, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch bei dieser Bestimmung reicht ein Rückgriff auf Kriterien, die der Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur diesbezüglich für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht aus, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen vergleiche E 24. März 2015, Ro 2014/21/0080). Das trifft sinngemäß auch für den Schubhafttatbestand des Paragraph 76 a, Absatz 2 a, Ziffer eins, erster Fall legcit zu. Danach hat das BFA über einen Asylwerber - es sei denn, einer Anhaltung stünden besondere Umstände in seiner Person entgegen - Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 4 a, oder Paragraph 5, AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurden und die Schubhaft (ua) zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist. Auch diese Bestimmung stellt somit - neben der Anknüpfung an ein bestimmtes Stadium des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (Erlassung einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung in den zuständigen Mitgliedstaat) - nur auf die generell umschriebene Notwendigkeit der Schubhaft ab. Auch diese Bestimmung enthält somit keine ausreichenden Kriterien zur Konkretisierung von "Fluchtgefahr".

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014210070.J02

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten