RS Vwgh 2015/5/20 Ro 2015/03/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2015
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §202 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
  1. StGB § 202 heute
  2. StGB § 202 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 202 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 202 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 202 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Das der strafgerichtlichen Verurteilung (wegen § 202 Abs 1 StGB) zugrundeliegende Fehlverhalten zeigt, dass sich der Revisionswerber in einer eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 indizierenden Weise auch gegenüber körperlich unterlegenen Personen zu aggressiven Handlungen hinreißen lässt; eine solche Aggressionsbereitschaft bleibt in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (Hinweis E vom 19. März 2013, 2012/03/0180).Das der strafgerichtlichen Verurteilung (wegen Paragraph 202, Absatz eins, StGB) zugrundeliegende Fehlverhalten zeigt, dass sich der Revisionswerber in einer eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 indizierenden Weise auch gegenüber körperlich unterlegenen Personen zu aggressiven Handlungen hinreißen lässt; eine solche Aggressionsbereitschaft bleibt in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (Hinweis E vom 19. März 2013, 2012/03/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030025.J02

Im RIS seit

12.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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