RS Vwgh 2015/5/21 Ra 2014/06/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2015
beobachten
merken

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7;
GdO Tir 2001 §29 Abs1;
GdO Tir 2001 §29 Abs7;
GdO Tir 2001 §48 Abs6;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Auf Grund der Befangenheit von zwei der vier Mitglieder des Gemeindevorstandes war dieser im vorliegenden Fall gemäß § 48 Abs. 6 Tir GdO 2001 nicht beschlussfähig, weil nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder als stimmberechtigte anwesend sein konnte. Die Zuständigkeit zur Beschlussfassung ging daher gemäß § 29 Abs. 7 Tir GdO 2001 auf den Gemeinderat über. Da der Gemeindevorstand nicht beschlussfähig war und die Zuständigkeit gemäß § 29 Abs. 7 Tir GdO 2001 auf den Gemeinderat überging (Hinweis E vom 26. Jänner 1995, 94/06/0125, und das E vom 8. September 2014, 2013/06/0001), zeigt das Revisionsvorbringen, der Gemeindevorstand hätte seine Beschlussunfähigkeit in einer Sitzung zum jeweiligen Tagesordnungspunkt feststellen müssen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf. Aufgrund des ex lege-Übergangs der Zuständigkeit vom Gemeindevorstand (infolge dessen Beschlussunfähigkeit) auf den Gemeinderat bedurfte es auch keines gesonderten "Beschlusses" des Gemeinderates über die Beschlussunfähigkeit des Gemeindevorstandes.Auf Grund der Befangenheit von zwei der vier Mitglieder des Gemeindevorstandes war dieser im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 48, Absatz 6, Tir GdO 2001 nicht beschlussfähig, weil nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder als stimmberechtigte anwesend sein konnte. Die Zuständigkeit zur Beschlussfassung ging daher gemäß Paragraph 29, Absatz 7, Tir GdO 2001 auf den Gemeinderat über. Da der Gemeindevorstand nicht beschlussfähig war und die Zuständigkeit gemäß Paragraph 29, Absatz 7, Tir GdO 2001 auf den Gemeinderat überging (Hinweis E vom 26. Jänner 1995, 94/06/0125, und das E vom 8. September 2014, 2013/06/0001), zeigt das Revisionsvorbringen, der Gemeindevorstand hätte seine Beschlussunfähigkeit in einer Sitzung zum jeweiligen Tagesordnungspunkt feststellen müssen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf. Aufgrund des ex lege-Übergangs der Zuständigkeit vom Gemeindevorstand (infolge dessen Beschlussunfähigkeit) auf den Gemeinderat bedurfte es auch keines gesonderten "Beschlusses" des Gemeinderates über die Beschlussunfähigkeit des Gemeindevorstandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060024.L03

Im RIS seit

24.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten