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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das VwG hat die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung auf § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 gestützt. Dass dem die im letzten Halbsatz dieser Gesetzesbestimmung zitierten Grundrechte entgegengestanden wären, wird von der revisionswerbenden Krankenanstaltenträgerin unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht releviert. Solches ist auch nicht erkennbar, zumal das (außerrechtliche) Interesse der revisionswerbenden Krankenanstaltenträgerin an der Feststellung der Wirksamkeit einer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des mitbeteiligten Universitätsdozenten zum Bund relevanten dienstrechtlichen Weisung kein "civil right" darstellt, mit dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht inhaltlich über dieses Recht, sondern über die prozessuale Frage der Parteistellung der Revisionswerberin abgesprochen wurde (Hinweis E 27. September 2007, 2006/07/0066), und die Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Revisionswerberin schließlich bloß von (durch Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung bereits klargestellten) Rechtsfragen ohne besondere Komplexität abhing (Hinweis E 18. Februar 2015, Ro 2014/10/0039).Das VwG hat die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 gestützt. Dass dem die im letzten Halbsatz dieser Gesetzesbestimmung zitierten Grundrechte entgegengestanden wären, wird von der revisionswerbenden Krankenanstaltenträgerin unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht releviert. Solches ist auch nicht erkennbar, zumal das (außerrechtliche) Interesse der revisionswerbenden Krankenanstaltenträgerin an der Feststellung der Wirksamkeit einer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des mitbeteiligten Universitätsdozenten zum Bund relevanten dienstrechtlichen Weisung kein "civil right" darstellt, mit dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht inhaltlich über dieses Recht, sondern über die prozessuale Frage der Parteistellung der Revisionswerberin abgesprochen wurde (Hinweis E 27. September 2007, 2006/07/0066), und die Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Revisionswerberin schließlich bloß von (durch Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung bereits klargestellten) Rechtsfragen ohne besondere Komplexität abhing (Hinweis E 18. Februar 2015, Ro 2014/10/0039).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120020.L02Im RIS seit
10.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015