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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37 Abs1 impl;Rechtssatz
Die in § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 genannten "einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen" sind auch solche, die für die Entscheidung der Rechtssache (der materiellen Verwaltungssache) von Bedeutung sind.Die in Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 genannten "einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen" sind auch solche, die für die Entscheidung der Rechtssache (der materiellen Verwaltungssache) von Bedeutung sind.
§ 28 Abs. 7 VwGVG 2014 ermöglicht es dem VwG somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts iSd § 37 Abs. 1 AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (Hinweis E 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0106).Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 ermöglicht es dem VwG somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts iSd Paragraph 37, Absatz eins, AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (Hinweis E 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015220017.J02Im RIS seit
29.06.2015Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015