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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76 Abs1 litc;Rechtssatz
Sachliche Differenzen führen für sich genommen nicht zur Befangenheit eines Organwalters (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2008/15/0211). In dem Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Organwalters nicht mit jener der Partei deckt, ist daher grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken (vgl. bereits die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1992, 92/15/0090 sowie vom 25. November 2010, 2007/15/0104). Dass ein Organwalter eine gewisse Rechtsmeinung vertritt, begründet sohin ebensowenig den Anschein einer Befangenheit wie die Veröffentlichung einer bestimmten Rechtsmeinung in Form einer wissenschaftlichen Abhandlung. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nämlich nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Organwalters. Die Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und grundsätzlich keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (vgl. dazu den Beschluss des OGH vom 19. Mai 2005, 6 Ob 90/05m).Sachliche Differenzen führen für sich genommen nicht zur Befangenheit eines Organwalters vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2008/15/0211). In dem Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Organwalters nicht mit jener der Partei deckt, ist daher grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken vergleiche bereits die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1992, 92/15/0090 sowie vom 25. November 2010, 2007/15/0104). Dass ein Organwalter eine gewisse Rechtsmeinung vertritt, begründet sohin ebensowenig den Anschein einer Befangenheit wie die Veröffentlichung einer bestimmten Rechtsmeinung in Form einer wissenschaftlichen Abhandlung. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nämlich nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Organwalters. Die Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und grundsätzlich keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens vergleiche dazu den Beschluss des OGH vom 19. Mai 2005, 6 Ob 90/05m).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150167.X03Im RIS seit
29.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015