TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/28 92/12/0175

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §15 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Juli 1992, Zl. 101.439/1-Pr/3/92, betreffend pauschalierte Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. April 1980 wurde ausgesprochen, daß die der Beschwerdeführerin gemäß §§ 15 Abs. 2 und 16 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührende Überstundenvergütung mit Wirksamkeit ab 1. Februar 1980 pauschaliert und das Pauschale mit 12,7 % des Gehalts und der zur Bemessungsgrundlage gehörenden Zulagen bemessen werde, wobei 33,3 % der pauschalierten Überstundenvergütung den Überstundenzuschlag darstelle. Der Berechnung der Höhe des Pauschales wurde die Feststellung zugrundegelegt, daß die Beschwerdeführerin durchschnittlich 16 Wochentagsüberstunden monatlich erbracht habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 fest, daß der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom Monatsersten nach Zustellung dieses Bescheides eine pauschalierte Überstundenvergütung gemäß den §§ 15 und 16 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht mehr gebühre. Begründend wurde ausgeführt, es sei gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 eine pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der der Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Im Beschwerdefall sei die Anordung von 16 Überstunden monatlich vom Leiter der Sektion III widerrufen worden, weshalb die zuletzt zuerkannte Überstundenvergütung im oben genannten Ausmaß einzustellen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin geht dabei davon aus, daß eine Darlegung, worin die Sachverhaltsänderung im Sinne des § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 bestehe, gänzlich fehlte. Es werde zwar auf den Widerruf der Überstundenanordnung durch den Leiter der Sektion III verwiesen, für den allerdings auch keine Gründe angegeben würden. Diese Art der Begründung erweise sich bestenfalls als Scheinbegründung, weshalb der sich ausschließlich darauf stützende Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Im übrigen sei der Beschwerdeführerin auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß vom zuständigen Leiter der Sektion III aufgrund dienstlicher Erfordernisse die Anordnung von Überstunden mit Wirksamkeit ab 1. August 1992 widerrufen wurde. Auf die diesbezügliche Mitteilung reagierte die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme von 10. Juli 1992, was die belangte Behörde veranlaßte, mit Schreiben vom 11. August 1992 ausdrücklich zu bestätigen, daß der Widerruf der Überstundenanordnung durch den vorgesetzten Sektionsleiter ausschließlich aus dienstlichen Gründen erfolgt sei und in keinem Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten krankheitsbedingten bzw. unfallbedingten Dienstverhinderung im Juni 1992 stehe.

Ausgehend von dem - von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellten - Widerruf der Anordung von Überstunden erweist sich aber der angefochtene Bescheid bei Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 25. Mai 1987, Zl. 87/12/0063, vom 16. November 1987, Zl. 87/12/0134 und vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0309, in denen sich der Gerichtshof in vergleichbaren Beschwerdefällen mit ähnlichen Beschwerdeeinwänden befaßt hat), auf deren nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, nicht als rechtswidrig. Die Behörde hätte daher auch bei Einhaltung des von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensmangels zu keinem anderen Ergebnis gelangen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120175.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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