TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/18 90/12/0309

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §15 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. September 1990, Zl. 101.441/1-Pr/3/90, betreffend pauschalierte Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Mai 1984 wurde ausgesprochen, daß die dem Beschwerdeführer zufolge § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) gebührende Überstundenvergütung gemäß § 15 Abs. 2 des zitierten Gesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1983 pauschaliert und das Pauschale mit monatlich 11,9 % seines Gehaltes zuzüglich Verwaltungsdienstzulage sowie allfälliger Verwendungszulage, Dienstalterszulage und Teuerungszulage bemessen werde. Der Berechnung der Höhe des Pauschales wurde die Feststellung zugrunde gelegt, daß der Beschwerdeführer in den Monaten, in denen er an allen Arbeitstagen Dienst verrichte, durchschnittlich 15 angeordnete Überstunden zu erbringen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 15 Abs. 6 GG fest, daß dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom Monatsersten nach Zustellung dieses Bescheides eine pauschalierte Überstundenvergütung gemäß den §§ 15 und 16 leg. cit. nicht mehr gebühre. Begründend wird ausgeführt, es sei gemäß § 15 Abs. 6 GG eine pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der der Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Im Beschwerdefall sei die Anordnung von 15 Überstunden monatlich widerrufen worden. Deshalb sei die zuletzt zuerkannte pauschalierte Überstundenvergütung im obgenannten Ausmaß zur Einstellung zu bringen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 1990 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Darin stellt der Beschwerdeführer eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes aus folgenden Gründen in Abrede: Der Beschwerdeführer sei im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Abteilung n/m tätig. Dem angefochtenen Bescheid liege ein Antrag der Leitung der Sektion n an die Personalabteilung zugrunde, das dem Beschwerdeführer gewährte Überstundenpauschale zu streichen. Diesem Antrag sei weder ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer noch ein solches mit dem Leiter der Abteilung n/m vorausgegangen; ebensowenig dem angefochtenen Bescheid. Der Leiter der Abteilung n/m habe noch vor Aushändigung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 9. Oktober 1990 eine Einsichtsbemerkung verfaßt, in der festgehalten worden sei, daß die Streichung der Anordnung der Überstunden aus der Sicht der Abteilung n/m unverständlich sei, weil durch die Einstellung der Überstunden die zeitgerechte Erledigung der dringend anfallenden Aufgaben der Abteilung und somit die Arbeitsfähigkeit der Abteilung gefährdet erscheine. Deshalb sei um neuerliche Überprüfung der Angelegenheit ersucht worden. Hätte sich die belangte Behörde mit diesem Aktenvermerk auseinandergesetzt und diesbezügliche Ermittlungen durchgeführt, so hätte sich zwangsläufig ergeben, daß die Überstunden vom Beschwerdeführer tatsächlich erbracht würden und seine Arbeitsleistung auf Grund des Personalmangels in der Abteilung n/m zwingend erforderlich sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß vom zuständigen Leiter der Sektion n die Anordnung von Überstunden widerrufen wurde. Ausgehend davon erweist sich aber der angefochtene Bescheid bei Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 31. März 1977, Slg. Nr. 9296/A, vom 9. Mai 1983, Zl. 82/12/0150, vom 25. Mai 1987, Zl. 87/12/0063, und vom 16. November 1987, Zl. 87/12/0134, in denen sich der Gerichtshof in vergleichbaren Beschwerdefällen mit ähnlichen Beschwerdeeinwänden befaßt hat) - ungeachtet der unterschiedlichen Beurteilung der Notwendigkeit der Leistung von Überstunden durch den Beschwerdeführer seitens des zuständigen Leiters der Sektion n einerseits und des Abteilungsleiters und des Beschwerdeführers andererseits - nicht als rechtswidrig. Auf die nähere Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, wobei allerdings - wegen Unterschreitung der zur Zeit der Verfassung der Gegenschrift bereits geltenden Ansätze nach der eben zitierten Verordnung - für den Schriftsatz- und Vorlageaufwand nur der tatsächlich verzeichnete Betrag zuerkannt werden konnte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120309.X00

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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