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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Die freie Beweiswürdigung der Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die hierbei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (VwGH vom 28. März 2012, 2010/08/0087). Diese eingeschränkte Kontrollbefugnis dient somit der Wahrnehmung von Begründungsmängeln im Sinn einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Diesbezügliche Verfahrensfehler führen freilich nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers; er hat durch ein konkretes Vorbringen anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Vorschriften hätte gelangen können (VwGH vom 11. Oktober 2007, 2006/12/0107).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170262.X01Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015