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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Wenn das Bundesverwaltungsgericht die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens des Asylwerbers damit begründet, er habe - der Sache nach - geltend gemacht, der sozialen Gruppe der, wie sie das Verwaltungsgericht bezeichnet, "Verräter" anzugehören, so trifft es zwar zu, dass er angeführt hat, wegen seiner "sozialen Zugehörigkeit verfolgt und inhaftiert" zu werden. Jedoch übersieht das Verwaltungsgericht, dass dieses Vorbringen im Konnex mit jenem zu lesen ist, wonach seine Probleme im Zusammenhang mit den Streitigkeiten der Schiiten und Sunniten stünden. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass im Fall des Vorliegens eines Sachverhaltes, wie er auch hier behauptet wird, zu prüfen ist, ob eine Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung gegeben ist (Hinweis E vom 14. Mai 2002, 98/01/0327). Dies wäre im vorliegenden Fall aber umso mehr geboten gewesen, als der Asylwerber ausgeführt hat, die Mitglieder der ihn verfolgenden schiitischen Milizgruppe, für die er als Spion hätte arbeiten sollen, würden "alle" umbringen, die gegen die Ideologie dieser Gruppe seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190036.L01Im RIS seit
23.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018