RS Vwgh 2015/6/19 Ra 2014/02/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Revisionswerber hat in seinem Schriftsatz eine Reihenfolge der Behandlung der von ihm gestellten Anträge dahingehend festgelegt, dass zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren entschieden werden sollte und nur für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, das Rechtsmittel der Berufung erhoben werde. Eine solche Reihung ergibt sich ausdrücklich aus dem Schriftsatz ("in eventu", "falls dem Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden sollte"). Der Revisionswerber hat damit die - nach dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem das Rechtsmittel materiell erledigt wurde, rechtzeitige und in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügende - Berufung an die Bedingung geknüpft, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren nicht Folge gegeben wird. Die Knüpfung eines Antrages an eine innerprozessuale Bedingung ist zulässig (vgl. E 6. Februar 1990, 89/14/0256). Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. E 27. Februar 2007, 2005/21/0041). Über den Wiedereinsetzungsantrag wurde bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht abgesprochen; vielmehr hat die BH, ohne über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden zu haben, die Verfahrensakten dem VwG vorgelegt. Da über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid abzusprechen ist (vgl. E 17. Februar 2011, 2009/07/0082), kann die Vorlage der (als Beschwerde zu behandelnden) Berufung an das VwG auch nicht als "konkludente und faktisch negative" Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beurteilt werden (vgl. E 27. März 2000, 99/10/0258, wonach die in der Vorlage eines Rechtsmittels allenfalls konkludent zum Ausdruck kommende Entscheidung, keine Zurückweisung der Berufung vornehmen zu wollen, keinen Bescheid darstellt). Da das VwG somit über den Eventualantrag entschied, bevor die BH noch über den Primärantrag abgesprochen hatte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.Der Revisionswerber hat in seinem Schriftsatz eine Reihenfolge der Behandlung der von ihm gestellten Anträge dahingehend festgelegt, dass zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren entschieden werden sollte und nur für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, das Rechtsmittel der Berufung erhoben werde. Eine solche Reihung ergibt sich ausdrücklich aus dem Schriftsatz ("in eventu", "falls dem Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden sollte"). Der Revisionswerber hat damit die - nach dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem das Rechtsmittel materiell erledigt wurde, rechtzeitige und in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügende - Berufung an die Bedingung geknüpft, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren nicht Folge gegeben wird. Die Knüpfung eines Antrages an eine innerprozessuale Bedingung ist zulässig vergleiche E 6. Februar 1990, 89/14/0256). Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche E 27. Februar 2007, 2005/21/0041). Über den Wiedereinsetzungsantrag wurde bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht abgesprochen; vielmehr hat die BH, ohne über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden zu haben, die Verfahrensakten dem VwG vorgelegt. Da über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid abzusprechen ist vergleiche E 17. Februar 2011, 2009/07/0082), kann die Vorlage der (als Beschwerde zu behandelnden) Berufung an das VwG auch nicht als "konkludente und faktisch negative" Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beurteilt werden vergleiche E 27. März 2000, 99/10/0258, wonach die in der Vorlage eines Rechtsmittels allenfalls konkludent zum Ausdruck kommende Entscheidung, keine Zurückweisung der Berufung vornehmen zu wollen, keinen Bescheid darstellt). Da das VwG somit über den Eventualantrag entschied, bevor die BH noch über den Primärantrag abgesprochen hatte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Diverses Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020178.L01

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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