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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/21/0002 B 19. Februar 2015 RS 2Stammrechtssatz
Auch in der o Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. B 28. November 2014, Ro 2014/06/0077; siehe idS auch die Rsp des OGH zum vergleichbaren Revisionsmodell nach der ZPO unter RISJustiz RS0102059).Auch in der o Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche B 28. November 2014, Ro 2014/06/0077; siehe idS auch die Rsp des OGH zum vergleichbaren Revisionsmodell nach der ZPO unter RISJustiz RS0102059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015220020.J01Im RIS seit
10.08.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015