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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art13;Rechtssatz
Türkische Staatsangehörige sind nicht von vornherein niederlassungsberechtigt (vgl. E 4. November 2008, 2008/22/0559) und steht dies der begehrten Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 entgegen. Letztlich gewährt § 43 Abs. 2 NAG 2005 nach seinem klaren Wortlaut die Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die aber nicht von Art. 6 ARB 1/80 umfasst ist und vom Fremden auch nicht angestrebt wird.Türkische Staatsangehörige sind nicht von vornherein niederlassungsberechtigt vergleiche E 4. November 2008, 2008/22/0559) und steht dies der begehrten Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 entgegen. Letztlich gewährt Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 nach seinem klaren Wortlaut die Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die aber nicht von Artikel 6, ARB 1/80 umfasst ist und vom Fremden auch nicht angestrebt wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014220038.J03Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015