TE Vwgh Beschluss 1993/4/29 93/06/0050

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

L81705 Baulärm Salzburg;
L82005 Bauordnung Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauPolG Slbg 1973 §7 Abs2 Z1 lita;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der C in Z, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. Februar 1993, Zl. 1/02-33.243/2-1993, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. O in Z; 2. Stadtgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Partei der erstmitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 22. September 1992 die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf GN 119/1 KG S. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die Gemeindevertretung der zweitmitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 21. Oktober 1992 mangels Parteistellung als unzulässig zurück und führte - nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens - unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz 1973 begründend aus, das Grundstück der Beschwerdeführerin sei jedenfalls mehr als 15 m vom geplanten Wohnhaus des Erstmitbeteiligten entfernt; der Beschwerdeführerin komme sohin im baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wies die Salzburger Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 1993 mangels Vorliegens eines begründeten Antrages als unzulässig zurück und führte begründend aus, die Eingabe der Vorstellungswerberin habe ausschließlich Ausführungen über persönliche und familiäre Probleme mit dem Erstmitbeteiligten aufgewiesen; diesen Ausführungen sei nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen, worin subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Vorstellungswerberin durch die angefochtenen gemeindebehördlichen Entscheidungen verletzt worden sein sollen.

In der vorliegenden Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, der Erstmitbeteiligte verfüge bereits über ein Gästehaus und Appartement; es bestehe daher kein Bedarf für ein weiteres Haus; im übrigen stelle das vorliegend geplante Wohnhaus einen Zweitwohnsitz dar.

Die Beschwerde ist aus mehreren Gründen unzulässig:

Die Beschwerdeführerin bekämpft gar nicht die Ansicht der belangten Behörde, sie habe keine ordnungsgemäße Berufung erhoben, sondern wendet sich gegen den geplanten Bau ihres geschiedenen Ehegatten, auch dies ausschließlich aus Gründen, die außerhalb des Baurechts liegen. Schon daraus zeigt sie, daß sie durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht in einem Recht verletzt sein konnte. Darüber hinaus hat schon die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Gemeinde zutreffend erkannt, daß der Beschwerdeführerin im Verfahren über das Bauansuchen des Erstmitbeteiligten keinerlei Parteistellung zukommt. Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde ist unbekämpft davon ausgegangen, daß das Grundstück der Beschwerdeführerin jedenfalls weiter als 15 m von den geplanten baulichen Maßnahmen des Erstmitbeteiligten entfernt liege und daher die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz 1973 für die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Nachbarin nicht vorliegen. Voraussetzung für die Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch, daß die Beschwerdeführerin in einem Recht verletzt sein konnte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 412 zitierte Judikatur).

Da dies nach den vorstehenden Ausführungen nicht zutrifft, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis hatte die keinem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin dienende Erteilung eines Auftrages zur Behebung des im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bestehenden Formmangels sowie anderer formeller Mängel der Beschwerde zu entfallen. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang noch, daß auch ein allenfalls im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens gestellter Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit zurückgewiesen hätte werden müssen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1984, Zl. 84/08/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060050.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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