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L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden sind dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl. E 18. April 2012, 2011/10/0095). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage ist etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung zu erblicken, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert (vgl. E 26. November 2002, 2001/11/0168; E 30. Mai 2001, 2000/11/0015). Darin findet sich keine Aussage des VwGH, dass ein derartiger Abzug nur zu berücksichtigen sei, wenn die zugrundeliegende Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsschulden geführt werde. Diese Judikatur gilt auch für das Tir MSG 2010, ist doch auch nach § 1 dieses Gesetzes Grundvoraussetzung für die Leistungsgewährung das Vorliegen einer Notlage.Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden sind dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken vergleiche E 18. April 2012, 2011/10/0095). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage ist etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung zu erblicken, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert vergleiche E 26. November 2002, 2001/11/0168; E 30. Mai 2001, 2000/11/0015). Darin findet sich keine Aussage des VwGH, dass ein derartiger Abzug nur zu berücksichtigen sei, wenn die zugrundeliegende Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsschulden geführt werde. Diese Judikatur gilt auch für das Tir MSG 2010, ist doch auch nach Paragraph eins, dieses Gesetzes Grundvoraussetzung für die Leistungsgewährung das Vorliegen einer Notlage.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014100055.L01Im RIS seit
19.08.2015Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015