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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Mit der Begradigung eines Gerinnes, wodurch ein Teilabschnitt eines öffentlichen Gewässers auf das Grundstück des Revisionswerbers verlegt wurde, erfolgt eine Verlegung, welche über den Rahmen des nach § 8 WRG 1959 zulässigen Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewässern hinausgeht. Somit setzt sie - mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Schutz- und Regulierungswasserbaus iSd § 41 WRG 1959 (vgl. E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105) - eine wasserrechtliche Bewilligung iSd § 9 Abs. 1 WRG 1959 voraus. Bei der Verlegung eines Teilabschnittes des öffentlichen Gewässers auf das Grundstück der Revisionswerber handelt es sich daher um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung.Mit der Begradigung eines Gerinnes, wodurch ein Teilabschnitt eines öffentlichen Gewässers auf das Grundstück des Revisionswerbers verlegt wurde, erfolgt eine Verlegung, welche über den Rahmen des nach Paragraph 8, WRG 1959 zulässigen Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewässern hinausgeht. Somit setzt sie - mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Schutz- und Regulierungswasserbaus iSd Paragraph 41, WRG 1959 vergleiche E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105) - eine wasserrechtliche Bewilligung iSd Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 voraus. Bei der Verlegung eines Teilabschnittes des öffentlichen Gewässers auf das Grundstück der Revisionswerber handelt es sich daher um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070007.J02Im RIS seit
21.08.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017