RS Vwgh 2015/6/25 Ro 2015/07/0007

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Veröffentlicht am 25.06.2015
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §8;
WRG 1959 §9 Abs1;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Mit der Begradigung eines Gerinnes, wodurch ein Teilabschnitt eines öffentlichen Gewässers auf das Grundstück des Revisionswerbers verlegt wurde, erfolgt eine Verlegung, welche über den Rahmen des nach § 8 WRG 1959 zulässigen Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewässern hinausgeht. Somit setzt sie - mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Schutz- und Regulierungswasserbaus iSd § 41 WRG 1959 (vgl. E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105) - eine wasserrechtliche Bewilligung iSd § 9 Abs. 1 WRG 1959 voraus. Bei der Verlegung eines Teilabschnittes des öffentlichen Gewässers auf das Grundstück der Revisionswerber handelt es sich daher um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung.Mit der Begradigung eines Gerinnes, wodurch ein Teilabschnitt eines öffentlichen Gewässers auf das Grundstück des Revisionswerbers verlegt wurde, erfolgt eine Verlegung, welche über den Rahmen des nach Paragraph 8, WRG 1959 zulässigen Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewässern hinausgeht. Somit setzt sie - mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Schutz- und Regulierungswasserbaus iSd Paragraph 41, WRG 1959 vergleiche E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105) - eine wasserrechtliche Bewilligung iSd Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 voraus. Bei der Verlegung eines Teilabschnittes des öffentlichen Gewässers auf das Grundstück der Revisionswerber handelt es sich daher um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070007.J02

Im RIS seit

21.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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