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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Wird durch die Wasserentnahme der Wassergenossenschaft zwar nicht auf die Rechte der Miteigentümer des Grundstückes, in dessen südlichen Bereich sich die Quelle befindet, Einfluss geübt, allerdings auf die Rechte der Eigentümer der herrschenden Grundstücke, so ist die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu bejahen, die allerdings dann wegfiele, wenn die Eigentümer der herrschenden Grundstücke als Träger des betroffenen Rechtes auf Wasserbezug und Wasserableitung ihre Zustimmung dazu erteilten (vgl. E 23. Mai 2002, 2002/07/0037; E 26. Jänner 2012, 2011/07/0230).Wird durch die Wasserentnahme der Wassergenossenschaft zwar nicht auf die Rechte der Miteigentümer des Grundstückes, in dessen südlichen Bereich sich die Quelle befindet, Einfluss geübt, allerdings auf die Rechte der Eigentümer der herrschenden Grundstücke, so ist die Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 zu bejahen, die allerdings dann wegfiele, wenn die Eigentümer der herrschenden Grundstücke als Träger des betroffenen Rechtes auf Wasserbezug und Wasserableitung ihre Zustimmung dazu erteilten vergleiche E 23. Mai 2002, 2002/07/0037; E 26. Jänner 2012, 2011/07/0230).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070087.L04Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015