RS Vwgh 2015/6/25 Ra 2014/07/0087

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Veröffentlicht am 25.06.2015
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001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Wird durch die Wasserentnahme der Wassergenossenschaft zwar nicht auf die Rechte der Miteigentümer des Grundstückes, in dessen südlichen Bereich sich die Quelle befindet, Einfluss geübt, allerdings auf die Rechte der Eigentümer der herrschenden Grundstücke, so ist die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu bejahen, die allerdings dann wegfiele, wenn die Eigentümer der herrschenden Grundstücke als Träger des betroffenen Rechtes auf Wasserbezug und Wasserableitung ihre Zustimmung dazu erteilten (vgl. E 23. Mai 2002, 2002/07/0037; E 26. Jänner 2012, 2011/07/0230).Wird durch die Wasserentnahme der Wassergenossenschaft zwar nicht auf die Rechte der Miteigentümer des Grundstückes, in dessen südlichen Bereich sich die Quelle befindet, Einfluss geübt, allerdings auf die Rechte der Eigentümer der herrschenden Grundstücke, so ist die Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 zu bejahen, die allerdings dann wegfiele, wenn die Eigentümer der herrschenden Grundstücke als Träger des betroffenen Rechtes auf Wasserbezug und Wasserableitung ihre Zustimmung dazu erteilten vergleiche E 23. Mai 2002, 2002/07/0037; E 26. Jänner 2012, 2011/07/0230).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070087.L04

Im RIS seit

02.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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