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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/17/0067Rechtssatz
§ 56 Abs 1 dritter Satz GSpG normiert lediglich, dass § 56 Abs 1 Satz 1 GSpG, wonach Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren haben, kein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB darstellt. Diese Einschränkung bezieht sich ausschließlich auf die in § 56 Abs 1 erster Satz GSpG normierte Pflicht zur Wahrung eines verantwortungsvollen Maßstabs bei den Werbeauftritten.Paragraph 56, Absatz eins, dritter Satz GSpG normiert lediglich, dass Paragraph 56, Absatz eins, Satz 1 GSpG, wonach Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren haben, kein Schutzgesetz iSd Paragraph 1311, ABGB darstellt. Diese Einschränkung bezieht sich ausschließlich auf die in Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz GSpG normierte Pflicht zur Wahrung eines verantwortungsvollen Maßstabs bei den Werbeauftritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170066.J03Im RIS seit
27.07.2015Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016