RS Vwgh 2015/6/30 Ro 2014/17/0066

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
34 Monopole

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/17/0067

Rechtssatz

§ 56 Abs 1 dritter Satz GSpG normiert lediglich, dass § 56 Abs 1 Satz 1 GSpG, wonach Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren haben, kein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB darstellt. Diese Einschränkung bezieht sich ausschließlich auf die in § 56 Abs 1 erster Satz GSpG normierte Pflicht zur Wahrung eines verantwortungsvollen Maßstabs bei den Werbeauftritten.Paragraph 56, Absatz eins, dritter Satz GSpG normiert lediglich, dass Paragraph 56, Absatz eins, Satz 1 GSpG, wonach Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren haben, kein Schutzgesetz iSd Paragraph 1311, ABGB darstellt. Diese Einschränkung bezieht sich ausschließlich auf die in Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz GSpG normierte Pflicht zur Wahrung eines verantwortungsvollen Maßstabs bei den Werbeauftritten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170066.J03

Im RIS seit

27.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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