RS Vwgh 2015/6/30 Ra 2015/06/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1 idF 2013/I/033;
AVG §70 Abs3;
B-VG Art103 Abs4;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Zur nunmehr mit der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehobenen Bestimmung des § 70 Abs. 3 AVG judizierte der VwGH, dass unter der im Instanzenzug übergeordneten Behörde nur jene zu verstehen ist, die nach Lage des Falles der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit auch in der Sache selbst als Berufungsbehörde zur Entscheidung berufen ist. Wenn daher in einer Verwaltungsangelegenheit der Rechtszug in der mittelbaren Bundesverwaltung beim Landeshauptmann endete, konnte der Bundesminister als Berufungsbehörde in der Hauptsache nicht in Betracht kommen. Er konnte demnach auch mit der gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens erhobenen Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmanns, der den Wiederaufnahmeantrag als erste und einzige Behörde abgelehnt hatte, nicht rechtens angerufen werden (Hinweis Erkenntnisse vom 27. September 1994, 94/07/0035, und vom 27. April 1995, 95/11/0090). Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung, die in den zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck kommt, abzugehen. Insbesondere hat auch die Aufhebung des § 70 Abs. 3 AVG nicht bewirkt, dass nunmehr eine andere Auffassung zu vertreten wäre.Zur nunmehr mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, AVG judizierte der VwGH, dass unter der im Instanzenzug übergeordneten Behörde nur jene zu verstehen ist, die nach Lage des Falles der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit auch in der Sache selbst als Berufungsbehörde zur Entscheidung berufen ist. Wenn daher in einer Verwaltungsangelegenheit der Rechtszug in der mittelbaren Bundesverwaltung beim Landeshauptmann endete, konnte der Bundesminister als Berufungsbehörde in der Hauptsache nicht in Betracht kommen. Er konnte demnach auch mit der gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens erhobenen Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmanns, der den Wiederaufnahmeantrag als erste und einzige Behörde abgelehnt hatte, nicht rechtens angerufen werden (Hinweis Erkenntnisse vom 27. September 1994, 94/07/0035, und vom 27. April 1995, 95/11/0090). Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung, die in den zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck kommt, abzugehen. Insbesondere hat auch die Aufhebung des Paragraph 70, Absatz 3, AVG nicht bewirkt, dass nunmehr eine andere Auffassung zu vertreten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060050.L02

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten