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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BAO §299 Abs1 idF 2003/I/124;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Aufhebung im Rahmen eines zulässigerweise nach § 299 BAO gestellten Antrages ist nur, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Der Umstand, dass der Antrag eine Begründung enthält, die bereits im Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können, steht der Anwendung des § 299 BAO nicht entgegen. Dass die von der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 betroffene Grundstückseigentümerin nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Aufschließungsabgabe die Anrechnung ihrer nach eigenen Angaben vor Verwirklichung des Abgabentatbestandes erfolgten Eigenleistungen nicht begehrt hat, hindert sie weder an der Antragstellung nach § 299 BAO noch erweist sich ein solcher Antrag deshalb als unbegründet (vgl zur Parallelität von Berufung und Antrag nach § 299 BAO Staringer, Rechtskraftdurchbrechungen über Antrag im Abgabenverfahren in Holoubek/Lang, Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren, 270; Langheinrich/Ryda, Die Aufhebung von Bescheiden gemäß § 299 BAO, Finanz Journal 11/2009, 392). Ergäbe sich in diesem Verfahren, dass die geltend gemachten Leistungen nach § 38 Abs 7 Z 2 NÖ BauO 1996 auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen wären, erwiese sich der erstinstanzliche Abgabenbescheid vielmehr wegen Nichtberücksichtigung rechtserheblicher Tatsachen als rechtswidrig.Voraussetzung für eine Aufhebung im Rahmen eines zulässigerweise nach Paragraph 299, BAO gestellten Antrages ist nur, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Der Umstand, dass der Antrag eine Begründung enthält, die bereits im Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können, steht der Anwendung des Paragraph 299, BAO nicht entgegen. Dass die von der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 betroffene Grundstückseigentümerin nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Aufschließungsabgabe die Anrechnung ihrer nach eigenen Angaben vor Verwirklichung des Abgabentatbestandes erfolgten Eigenleistungen nicht begehrt hat, hindert sie weder an der Antragstellung nach Paragraph 299, BAO noch erweist sich ein solcher Antrag deshalb als unbegründet vergleiche zur Parallelität von Berufung und Antrag nach Paragraph 299, BAO Staringer, Rechtskraftdurchbrechungen über Antrag im Abgabenverfahren in Holoubek/Lang, Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren, 270; Langheinrich/Ryda, Die Aufhebung von Bescheiden gemäß Paragraph 299, BAO, Finanz Journal 11/2009, 392). Ergäbe sich in diesem Verfahren, dass die geltend gemachten Leistungen nach Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen wären, erwiese sich der erstinstanzliche Abgabenbescheid vielmehr wegen Nichtberücksichtigung rechtserheblicher Tatsachen als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170009.X03Im RIS seit
27.07.2015Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015