RS Vwgh 2015/6/30 2013/17/0009

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 idF 2003/I/124;
BauO NÖ 1996 §38 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §38 Abs7 Z2;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Aufhebung im Rahmen eines zulässigerweise nach § 299 BAO gestellten Antrages ist nur, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Der Umstand, dass der Antrag eine Begründung enthält, die bereits im Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können, steht der Anwendung des § 299 BAO nicht entgegen. Dass die von der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 betroffene Grundstückseigentümerin nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Aufschließungsabgabe die Anrechnung ihrer nach eigenen Angaben vor Verwirklichung des Abgabentatbestandes erfolgten Eigenleistungen nicht begehrt hat, hindert sie weder an der Antragstellung nach § 299 BAO noch erweist sich ein solcher Antrag deshalb als unbegründet (vgl zur Parallelität von Berufung und Antrag nach § 299 BAO Staringer, Rechtskraftdurchbrechungen über Antrag im Abgabenverfahren in Holoubek/Lang, Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren, 270; Langheinrich/Ryda, Die Aufhebung von Bescheiden gemäß § 299 BAO, Finanz Journal 11/2009, 392). Ergäbe sich in diesem Verfahren, dass die geltend gemachten Leistungen nach § 38 Abs 7 Z 2 NÖ BauO 1996 auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen wären, erwiese sich der erstinstanzliche Abgabenbescheid vielmehr wegen Nichtberücksichtigung rechtserheblicher Tatsachen als rechtswidrig.Voraussetzung für eine Aufhebung im Rahmen eines zulässigerweise nach Paragraph 299, BAO gestellten Antrages ist nur, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Der Umstand, dass der Antrag eine Begründung enthält, die bereits im Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können, steht der Anwendung des Paragraph 299, BAO nicht entgegen. Dass die von der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 betroffene Grundstückseigentümerin nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Aufschließungsabgabe die Anrechnung ihrer nach eigenen Angaben vor Verwirklichung des Abgabentatbestandes erfolgten Eigenleistungen nicht begehrt hat, hindert sie weder an der Antragstellung nach Paragraph 299, BAO noch erweist sich ein solcher Antrag deshalb als unbegründet vergleiche zur Parallelität von Berufung und Antrag nach Paragraph 299, BAO Staringer, Rechtskraftdurchbrechungen über Antrag im Abgabenverfahren in Holoubek/Lang, Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren, 270; Langheinrich/Ryda, Die Aufhebung von Bescheiden gemäß Paragraph 299, BAO, Finanz Journal 11/2009, 392). Ergäbe sich in diesem Verfahren, dass die geltend gemachten Leistungen nach Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen wären, erwiese sich der erstinstanzliche Abgabenbescheid vielmehr wegen Nichtberücksichtigung rechtserheblicher Tatsachen als rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170009.X03

Im RIS seit

27.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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