RS Vwgh 2015/6/30 2012/06/0031

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf das beschränkte Mitspracherecht der Anrainer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 kommt den Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch auf Erhaltung von Zufahrten und Abfahrten und somit auf "entsprechende Verkehrseinbindung" nicht zu (Hinweis E vom 14. Oktober 2005, 2004/05/0174).Mit Rücksicht auf das beschränkte Mitspracherecht der Anrainer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 kommt den Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch auf Erhaltung von Zufahrten und Abfahrten und somit auf "entsprechende Verkehrseinbindung" nicht zu (Hinweis E vom 14. Oktober 2005, 2004/05/0174).

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012060031.X02

Im RIS seit

21.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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