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L85004 Straßen OberösterreichRechtssatz
Mit Rücksicht auf das beschränkte Mitspracherecht der Anrainer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 kommt den Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch auf Erhaltung von Zufahrten und Abfahrten und somit auf "entsprechende Verkehrseinbindung" nicht zu (Hinweis E vom 14. Oktober 2005, 2004/05/0174).Mit Rücksicht auf das beschränkte Mitspracherecht der Anrainer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 kommt den Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch auf Erhaltung von Zufahrten und Abfahrten und somit auf "entsprechende Verkehrseinbindung" nicht zu (Hinweis E vom 14. Oktober 2005, 2004/05/0174).
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060031.X02Im RIS seit
21.08.2015Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015