Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0054 B 1. Juli 2015Rechtssatz
Der vom Revisionswerber angestellte Versuch aus der in § 12 Abs. 3 GehG 1956 enthaltenen Wortfolge "eine Tätigkeit" abzuleiten, dass die Deckelung der Vollanrechnung mit fünf Jahren sich auf jeweils eine Tätigkeit bei einem bestimmten Dienstgeber bezieht, würde keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzeigen, zumal der VwGH im E 5. September 2008, 2005/12/0108, aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 119/2002 (1182 BlgNR 21. GP) abgeleitet hat, dass damit eine "absolute Obergrenze für die Anrechnung sonstiger Zeiten in § 12 Abs. 3 GehG 1956" verfügt wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Wort "eine" auch keinesfalls als Zahlwort zu verstehen, zumal das vom Revisionswerber angedachte Verständnis auch zu unsachlichen Differenzierungen dergestalt führte, dass Zeiten einer besonders bedeutenden Tätigkeit, welche fünf Jahre übersteigen, in Abhängigkeit davon anrechenbar wären, ob sie bei verschiedenen, oder aber bei ein und demselben Arbeitgeber zurückgelegt wurden.Der vom Revisionswerber angestellte Versuch aus der in Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 enthaltenen Wortfolge "eine Tätigkeit" abzuleiten, dass die Deckelung der Vollanrechnung mit fünf Jahren sich auf jeweils eine Tätigkeit bei einem bestimmten Dienstgeber bezieht, würde keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzeigen, zumal der VwGH im E 5. September 2008, 2005/12/0108, aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, (1182 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode abgeleitet hat, dass damit eine "absolute Obergrenze für die Anrechnung sonstiger Zeiten in Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956" verfügt wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Wort "eine" auch keinesfalls als Zahlwort zu verstehen, zumal das vom Revisionswerber angedachte Verständnis auch zu unsachlichen Differenzierungen dergestalt führte, dass Zeiten einer besonders bedeutenden Tätigkeit, welche fünf Jahre übersteigen, in Abhängigkeit davon anrechenbar wären, ob sie bei verschiedenen, oder aber bei ein und demselben Arbeitgeber zurückgelegt wurden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120068.J05Im RIS seit
16.09.2015Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017