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E1ENorm
11997E039 EG Art39;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0054 B 1. Juli 2015Rechtssatz
Der Revisionswerber, ein Richter des BVwG, kann sich nicht zur Anrechnung seiner bei inländischen Arbeitgebern zugebrachten Zeiten unmittelbar auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV berufen (und nur darauf, nicht aber auf die abstrakte Vereinbarkeit innerstaatlicher Bestimmungen mit dem Unionsrecht kommt es, wie im B 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055, dargelegt wurde, im Revisionsfall an). Voraussetzung für die Anwendung des Art. 45 AEUV ist ein Migrationstatbestand. Auf rein innerstaatliche Sachverhalte ist Art. 45 AEUV nicht anzuwenden. Zwar darf ein Staat seine eigenen Staatsangehörigen, wenn sie sich ihm gegenüber in einer Lage befinden, die mit derjenigen der vom Freizügigkeitsrecht begünstigten Ausländer vergleichbar ist, nicht vom Genuss dieser Rechte ausschließen, ihnen beispielsweise nicht die Anerkennung gemeinschaftlich geregelter im Ausland erworbener beruflicher Qualifikationen versagen. Jedoch ist außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 39 EG (bzw. nunmehr des Art. 45 AEUV) eine Schlechterstellung von inländischen Arbeitnehmern gegenüber Ausländern unionsrechtlich nicht ausgeschlossen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung nicht auf einen Sachverhalt anwendbar ist, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Gegenteilige Aussagen finden sich im Urteil EuGH 5. Dezember 2013, C-514/12, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH, nicht. Bei Art. 45 AEUV geht es um die Vermeidung der Diskriminierung von Wanderarbeitern. Da - mangels Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV - vorliegendenfalls kein unionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, könnte sich das in der Revision angesprochene "Gleichheitsrecht", aus dem sich ein Gebot der Gleichbehandlung von bei einem inländischen Arbeitgeber zugebrachten Zeiten mit solchen bei einem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergeben soll, ausschließlich aus innerstaatlichen Verfassungsbestimmungen herleiten. Die damit geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers gegen die vom BVwG angewendeten einfachgesetzlichen Vorschriften sind aber für sich betrachtet nicht geeignet, die Zulässigkeit einer Revision zu begründen (vgl. B 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0121), zumal es dem Revisionswerber ja freigestanden wäre, diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den Spruch des BVwG tragenden Rechtsvorschriften mit Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG direkt an den VfGH heranzutragen.Der Revisionswerber, ein Richter des BVwG, kann sich nicht zur Anrechnung seiner bei inländischen Arbeitgebern zugebrachten Zeiten unmittelbar auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV berufen (und nur darauf, nicht aber auf die abstrakte Vereinbarkeit innerstaatlicher Bestimmungen mit dem Unionsrecht kommt es, wie im B 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055, dargelegt wurde, im Revisionsfall an). Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 45, AEUV ist ein Migrationstatbestand. Auf rein innerstaatliche Sachverhalte ist Artikel 45, AEUV nicht anzuwenden. Zwar darf ein Staat seine eigenen Staatsangehörigen, wenn sie sich ihm gegenüber in einer Lage befinden, die mit derjenigen der vom Freizügigkeitsrecht begünstigten Ausländer vergleichbar ist, nicht vom Genuss dieser Rechte ausschließen, ihnen beispielsweise nicht die Anerkennung gemeinschaftlich geregelter im Ausland erworbener beruflicher Qualifikationen versagen. Jedoch ist außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikel 39, EG (bzw. nunmehr des Artikel 45, AEUV) eine Schlechterstellung von inländischen Arbeitnehmern gegenüber Ausländern unionsrechtlich nicht ausgeschlossen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung nicht auf einen Sachverhalt anwendbar ist, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Gegenteilige Aussagen finden sich im Urteil EuGH 5. Dezember 2013, C-514/12, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH, nicht. Bei Artikel 45, AEUV geht es um die Vermeidung der Diskriminierung von Wanderarbeitern. Da - mangels Anwendbarkeit des Artikel 45, AEUV - vorliegendenfalls kein unionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, könnte sich das in der Revision angesprochene "Gleichheitsrecht", aus dem sich ein Gebot der Gleichbehandlung von bei einem inländischen Arbeitgeber zugebrachten Zeiten mit solchen bei einem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergeben soll, ausschließlich aus innerstaatlichen Verfassungsbestimmungen herleiten. Die damit geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers gegen die vom BVwG angewendeten einfachgesetzlichen Vorschriften sind aber für sich betrachtet nicht geeignet, die Zulässigkeit einer Revision zu begründen vergleiche B 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0121), zumal es dem Revisionswerber ja freigestanden wäre, diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den Spruch des BVwG tragenden Rechtsvorschriften mit Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG direkt an den VfGH heranzutragen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0514 Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen SalzburgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120068.J04Im RIS seit
16.09.2015Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017