Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für den Fall einer kraft Gesetzes gebührenden Zulage hat der VwGH im E 27. September 2005, 2000/12/0210, ausgesprochen, dass eine solche Zulage nicht "zuzuerkennen" ist, sondern es ist (im Fall der Gebührlichkeit) ihr Ausmaß festzustellen (zu bemessen). Diese Ausführungen sind auch auf die ebenfalls kraft Gesetzes gebührende Verwendungszulage gemäß § 34 GehG 1956 übertragbar. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass im Hinblick auf die Gebührlichkeit der Verwendungszulage deren Bemessung durch ziffernmäßige Angabe des Betrages vorzunehmen gewesen wäre.Für den Fall einer kraft Gesetzes gebührenden Zulage hat der VwGH im E 27. September 2005, 2000/12/0210, ausgesprochen, dass eine solche Zulage nicht "zuzuerkennen" ist, sondern es ist (im Fall der Gebührlichkeit) ihr Ausmaß festzustellen (zu bemessen). Diese Ausführungen sind auch auf die ebenfalls kraft Gesetzes gebührende Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, GehG 1956 übertragbar. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass im Hinblick auf die Gebührlichkeit der Verwendungszulage deren Bemessung durch ziffernmäßige Angabe des Betrages vorzunehmen gewesen wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013120087.X03Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015