RS Vwgh 2015/7/6 2013/02/0263

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Veröffentlicht am 06.07.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/02/0034 E 26. September 1990 VwSlg 13269 A/1990 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbeh den gesamten Spruch des Straferkenntnisses der Beh erster Instanz wiederholen muß, sofern aus diesem in Verbindung mit dem Spruch des Berufungsbescheides eindeutig die dem Besch zur Last gelegte Tat hervorgeht (Hinweis E 19.3.1990, 85/18/0174).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013020263.X01

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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