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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/02/0034 E 26. September 1990 VwSlg 13269 A/1990 RS 1Stammrechtssatz
Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbeh den gesamten Spruch des Straferkenntnisses der Beh erster Instanz wiederholen muß, sofern aus diesem in Verbindung mit dem Spruch des Berufungsbescheides eindeutig die dem Besch zur Last gelegte Tat hervorgeht (Hinweis E 19.3.1990, 85/18/0174).
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020263.X01Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015