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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der in Art. 54 SDÜ 1990 (vgl. das Beitrittsprotokoll Liechtenstein vom 28. Februar 2008, Liechtensteinisches LGBl. Nr. 131/2011) aufgestellte Grundsatz ne bis in idem verlangt zwangsläufig, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einer anderen Lösung führen würde (vgl. Urteile EuGH 11. Februar 2003 in den Rechtssachen C-187/01 und C-385/01, Gözütok und Brügge; und 9. März 2006, in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck). Mit Bezug auf Urteile von ausländischen Gerichten ist auf § 73 StGB hinzuweisen, wonach ausländische Verurteilungen inländischen dann gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Beide Voraussetzungen durften im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen werden. In Österreich ist dasselbe Verhalten wie in § 203 des liechtensteinischen StGB in § 218 StGB ebenfalls unter die Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen unter Strafe gestellt. Nach dem Wortlaut des § 203 des liechtensteinischen StGB gehören die Arzteigenschaft oder eine sonstige besondere Eigenschaft nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung. Auch die weitere Voraussetzung, dass die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen ist, kann angesichts der ausführlichen Urteilsbegründungen sowie angesichts der Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers durch den EGMR als gegeben erachtet werden. Daher durfte das VwG Vertrauen in die Richtigkeit der Beurteilung des Sachverhaltes durch das Fürstliche Obergericht setzen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn das VwG im Grunde des § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 den Feststellungen des Urteiles des Fürstlichen Obergerichtes erhebliche Bedeutung beimaß, sich in einer ausführlichen Einvernahme des Verurteilten von diesem einen persönlichen Eindruck machte und gestützt darauf seine Feststellungen traf.Der in Artikel 54, SDÜ 1990 vergleiche das Beitrittsprotokoll Liechtenstein vom 28. Februar 2008, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2011,) aufgestellte Grundsatz ne bis in idem verlangt zwangsläufig, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einer anderen Lösung führen würde vergleiche Urteile EuGH 11. Februar 2003 in den Rechtssachen C-187/01 und C-385/01, Gözütok und Brügge; und 9. März 2006, in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck). Mit Bezug auf Urteile von ausländischen Gerichten ist auf Paragraph 73, StGB hinzuweisen, wonach ausländische Verurteilungen inländischen dann gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Beide Voraussetzungen durften im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen werden. In Österreich ist dasselbe Verhalten wie in Paragraph 203, des liechtensteinischen StGB in Paragraph 218, StGB ebenfalls unter die Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen unter Strafe gestellt. Nach dem Wortlaut des Paragraph 203, des liechtensteinischen StGB gehören die Arzteigenschaft oder eine sonstige besondere Eigenschaft nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung. Auch die weitere Voraussetzung, dass die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren ergangen ist, kann angesichts der ausführlichen Urteilsbegründungen sowie angesichts der Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers durch den EGMR als gegeben erachtet werden. Daher durfte das VwG Vertrauen in die Richtigkeit der Beurteilung des Sachverhaltes durch das Fürstliche Obergericht setzen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn das VwG im Grunde des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 den Feststellungen des Urteiles des Fürstlichen Obergerichtes erhebliche Bedeutung beimaß, sich in einer ausführlichen Einvernahme des Verurteilten von diesem einen persönlichen Eindruck machte und gestützt darauf seine Feststellungen traf.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090064.J06Im RIS seit
07.08.2015Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017