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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z6;Rechtssatz
Für Absturzsicherungen ist auch dann Sorge zu tragen, wenn zwar an der Absturzstelle gerade nicht gearbeitet wird, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Arbeiten im Bereich der Absturzstelle durchgeführt werden, wobei das Kontrollsystem auch in Fällen "kurzfristiger" Arbeiten funktionieren muss (vgl. E 24. September 2010, Zl. 2009/02/0097). Auch für eine Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 TAV 2011 kommt es daher nicht auf eine konkrete Gefahr an, die von tagbauspezifischen Gefahrenbereichen ausgeht, sondern auf die Verhinderung abstrakter Gefahrenlagen (vgl. E 5. August 2009, 2008/02/0128; E 5. September 2008, 2008/02/0129).Für Absturzsicherungen ist auch dann Sorge zu tragen, wenn zwar an der Absturzstelle gerade nicht gearbeitet wird, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Arbeiten im Bereich der Absturzstelle durchgeführt werden, wobei das Kontrollsystem auch in Fällen "kurzfristiger" Arbeiten funktionieren muss vergleiche E 24. September 2010, Zl. 2009/02/0097). Auch für eine Anwendbarkeit von Paragraph 10, Absatz 2, TAV 2011 kommt es daher nicht auf eine konkrete Gefahr an, die von tagbauspezifischen Gefahrenbereichen ausgeht, sondern auf die Verhinderung abstrakter Gefahrenlagen vergleiche E 5. August 2009, 2008/02/0128; E 5. September 2008, 2008/02/0129).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020148.L05Im RIS seit
13.08.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017