Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/07/0091 B 29. Juli 2015 Ra 2015/07/0082 B 29. Oktober 2015 Ra 2015/07/0081 B 29. Oktober 2015Rechtssatz
Nach der zu § 51 Abs. 7 VStG aF ergangenen Rechtsprechung des VwGH - § 43 VwGVG 2014 entspricht § 51 Abs. 7 VStG aF (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 8) - ist für die Wahrung der 15-monatigen Frist die Erlassung des Bescheides maßgebend. Die Erlassung des Bescheides kann aber neben der mündlichen Verkündung in der Verhandlung durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides erfolgen; in letzterem Fall genügt zur Wahrung der Frist auch die Zustellung des Bescheides an die Behörde erster Instanz (vgl. E 27. März 2014, 2013/10/0244). Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des LVwG der Behörde erster Instanz aber innerhalb der 15- monatigen Frist zugestellt, weshalb die genannte Frist gewahrt wurde; ein Widerspruch zur Rechtsprechung liegt daher nicht vor.Nach der zu Paragraph 51, Absatz 7, VStG aF ergangenen Rechtsprechung des VwGH - Paragraph 43, VwGVG 2014 entspricht Paragraph 51, Absatz 7, VStG aF (ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8) - ist für die Wahrung der 15-monatigen Frist die Erlassung des Bescheides maßgebend. Die Erlassung des Bescheides kann aber neben der mündlichen Verkündung in der Verhandlung durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides erfolgen; in letzterem Fall genügt zur Wahrung der Frist auch die Zustellung des Bescheides an die Behörde erster Instanz vergleiche E 27. März 2014, 2013/10/0244). Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des LVwG der Behörde erster Instanz aber innerhalb der 15- monatigen Frist zugestellt, weshalb die genannte Frist gewahrt wurde; ein Widerspruch zur Rechtsprechung liegt daher nicht vor.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070090.L01Im RIS seit
16.10.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017