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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG 2014 haben sich die dort genannten Organe - darunter auch die Mitglieder des VwG - unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 AVG vorliegt, und fehlt diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien (vgl. E 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057; B 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0013).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, VwGVG 2014 haben sich die dort genannten Organe - darunter auch die Mitglieder des VwG - unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegt, und fehlt diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien vergleiche E 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057; B 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L03Im RIS seit
08.09.2015Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018