RS Vwgh 2015/7/29 2012/07/0074

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Veröffentlicht am 29.07.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. E 21. Oktober 1999, 99/07/0080, VwSlg. 15260 A/1999; dies gilt auch für Auflagen: E 15. Juli 1999, 99/07/0033). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in einem Vollstreckungsverfahren jegliche Ermittlungen unzulässig sind (vgl. E 21. Oktober 1999, 99/07/0080). Es dürfen nur nicht Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden.Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche E 21. Oktober 1999, 99/07/0080, VwSlg. 15260 A/1999; dies gilt auch für Auflagen: E 15. Juli 1999, 99/07/0033). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in einem Vollstreckungsverfahren jegliche Ermittlungen unzulässig sind vergleiche E 21. Oktober 1999, 99/07/0080). Es dürfen nur nicht Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070074.X06

Im RIS seit

09.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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