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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. E 21. Oktober 1999, 99/07/0080, VwSlg. 15260 A/1999; dies gilt auch für Auflagen: E 15. Juli 1999, 99/07/0033). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in einem Vollstreckungsverfahren jegliche Ermittlungen unzulässig sind (vgl. E 21. Oktober 1999, 99/07/0080). Es dürfen nur nicht Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden.Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche E 21. Oktober 1999, 99/07/0080, VwSlg. 15260 A/1999; dies gilt auch für Auflagen: E 15. Juli 1999, 99/07/0033). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in einem Vollstreckungsverfahren jegliche Ermittlungen unzulässig sind vergleiche E 21. Oktober 1999, 99/07/0080). Es dürfen nur nicht Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070074.X06Im RIS seit
09.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017