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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ARGV 1984 Anl Abschn17 Z2 litk;Rechtssatz
Der Revisionswerber vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der gegenständlichen Verkaufsstelle um einen "Andenkenladen" im Sinne der Anlage Pkt. XVII Z 2 lit. k der ARGV 1984 handle, sodass das Offenhalten der gegenständlichen Verkaufsstelle am Sonntag gemäß § 2 (gemeint: Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2) Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz zulässig gewesen sei. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermeint der Revisionswerber darin zu erkennen, dass eine Definition der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Begriff "Andenkenladen" bislang fehle. Dem ist zu entgegen, dass nach dem Urteil des OGH vom 10. September 1991, 4 Ob 80/91, entscheidend für die Beurteilung eines Geschäftes als Andenkenladen iSd Pkt. XVII ARGV 1984 das Bedürfnis des reisenden Publikums ist, beim Besuch einer bestimmten Sehenswürdigkeit etwas zur Erinnerung zu kaufen, "was sich auf den besuchten Ort bezieht".Der Revisionswerber vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der gegenständlichen Verkaufsstelle um einen "Andenkenladen" im Sinne der Anlage Pkt. römisch siebzehn Ziffer 2, Litera k, der ARGV 1984 handle, sodass das Offenhalten der gegenständlichen Verkaufsstelle am Sonntag gemäß Paragraph 2, (gemeint: Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2,) Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz zulässig gewesen sei. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermeint der Revisionswerber darin zu erkennen, dass eine Definition der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Begriff "Andenkenladen" bislang fehle. Dem ist zu entgegen, dass nach dem Urteil des OGH vom 10. September 1991, 4 Ob 80/91, entscheidend für die Beurteilung eines Geschäftes als Andenkenladen iSd Pkt. römisch siebzehn ARGV 1984 das Bedürfnis des reisenden Publikums ist, beim Besuch einer bestimmten Sehenswürdigkeit etwas zur Erinnerung zu kaufen, "was sich auf den besuchten Ort bezieht".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110056.L01Im RIS seit
13.10.2015Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015