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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166;Rechtssatz
Die Inanspruchnahme der Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 hat die Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zur Voraussetzung. In Bezug auf diese Unzumutbarkeit sind, mangels bindender Beweisregeln, Feststellungen nach den allgemeinen Bestimmungen der BAO (insbesondere des § 166 BAO) zu treffen. Danach kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Die Inanspruchnahme der Pauschbeträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 hat die Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zur Voraussetzung. In Bezug auf diese Unzumutbarkeit sind, mangels bindender Beweisregeln, Feststellungen nach den allgemeinen Bestimmungen der BAO (insbesondere des Paragraph 166, BAO) zu treffen. Danach kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150197.X03Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015