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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs1;Rechtssatz
Dass die Verpflegungskosten in Deutschland erheblich über jenen in Österreich liegen würden, ist keine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, die keines weiteren Beweises im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO bedürfte. Die Abgabenbehörde hat das Vorliegen eines relevanten Kaufkraftunterschiedes bejaht und sich dabei alleine auf die absolute Höhe der nach § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 im Fall der Arbeitnehmerin steuerfrei auszahlbaren Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b GehG 1956 gestützt. Damit hat sie die Rechtslage verkannt. Der Beamte soll durch die Kaufkraftausgleichszulage in den Stand gesetzt werden, mit seinen Bezügen im Ausland Waren und Dienstleistungen in vergleichbarer Menge und Qualität erwerben bzw. in Anspruch nehmen zu können, wie er dies mit seinen in Euro ausgezahlten Bezügen im Inland könnte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1996, 96/12/0085, und vom 4. September 2014, 2013/12/0178, mit weiteren Nachweisen auf Vorjudikatur). Die Kaufkraftausgleichszulage dient somit keineswegs dazu, nur den hier in Rede stehenden Mehraufwand für Verpflegung abzugelten. Ein Preisunterschied von lediglich 6% (geht man vereinfachend davon aus, dass diese Differenz auch für die gegenständlich relevante Warengruppe unterstellt werden kann) ist nicht als erheblich im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten. Auch die Tagessätze für Auslandsreisen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 lassen mit ihrer Staffelung nach Gebührenstufen verlässliche Aussagen über das Vorliegen unterschiedlicher Preisniveaus im In- und Ausland nicht ohne weiteres zu. Die Annahme der Abgabenbehörde, der erhebliche Kaufkraftunterschied komme in typisierender Betrachtungsweise an Hand der Höchstsätze der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete zum Ausdruck, ist nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Dass Österreich das Land mit den niedrigsten Verpflegungskosten weltweit sei, trifft augenscheinlich nicht zu.Dass die Verpflegungskosten in Deutschland erheblich über jenen in Österreich liegen würden, ist keine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, die keines weiteren Beweises im Sinne des Paragraph 167, Absatz eins, BAO bedürfte. Die Abgabenbehörde hat das Vorliegen eines relevanten Kaufkraftunterschiedes bejaht und sich dabei alleine auf die absolute Höhe der nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988 im Fall der Arbeitnehmerin steuerfrei auszahlbaren Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21 b, GehG 1956 gestützt. Damit hat sie die Rechtslage verkannt. Der Beamte soll durch die Kaufkraftausgleichszulage in den Stand gesetzt werden, mit seinen Bezügen im Ausland Waren und Dienstleistungen in vergleichbarer Menge und Qualität erwerben bzw. in Anspruch nehmen zu können, wie er dies mit seinen in Euro ausgezahlten Bezügen im Inland könnte vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1996, 96/12/0085, und vom 4. September 2014, 2013/12/0178, mit weiteren Nachweisen auf Vorjudikatur). Die Kaufkraftausgleichszulage dient somit keineswegs dazu, nur den hier in Rede stehenden Mehraufwand für Verpflegung abzugelten. Ein Preisunterschied von lediglich 6% (geht man vereinfachend davon aus, dass diese Differenz auch für die gegenständlich relevante Warengruppe unterstellt werden kann) ist nicht als erheblich im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten. Auch die Tagessätze für Auslandsreisen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 lassen mit ihrer Staffelung nach Gebührenstufen verlässliche Aussagen über das Vorliegen unterschiedlicher Preisniveaus im In- und Ausland nicht ohne weiteres zu. Die Annahme der Abgabenbehörde, der erhebliche Kaufkraftunterschied komme in typisierender Betrachtungsweise an Hand der Höchstsätze der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete zum Ausdruck, ist nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Dass Österreich das Land mit den niedrigsten Verpflegungskosten weltweit sei, trifft augenscheinlich nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150119.X04Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015