Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §2 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall brachte ein Konvent zu einem bestimmten Zeitpunkt das bis zu diesem Zeitpunkt selbst betriebene Krankenhaus in eine GmbH (100%ige Tochtergesellschaft) ein. In der Folge wurden die bisher im Krankenhaus beschäftigten geistlichen Schwestern der GmbH auf Basis eines Gestellungsvertrages gegen ein fremdübliches Entgelt zur Verfügung gestellt. Die kirchliche Zweckbestimmung der Körperschaft spricht gegen die Annahme, dass Schwestern je nach dem Bedarf des Krankenanstaltenbetriebes "angeworben" und der GmbH "zur Verfügung gestellt" werden können und insoweit eine Konkurrenzierung mit privaten Arbeitskräftevermittlern auf der Hand läge. Alleine die Vereinnahmung eines Gestellungsentgeltes für die Überlassung der Ordensangehörigen vermag einen Betrieb gewerblicher Art nicht zu begründen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0141 und 0145).Im vorliegenden Fall brachte ein Konvent zu einem bestimmten Zeitpunkt das bis zu diesem Zeitpunkt selbst betriebene Krankenhaus in eine GmbH (100%ige Tochtergesellschaft) ein. In der Folge wurden die bisher im Krankenhaus beschäftigten geistlichen Schwestern der GmbH auf Basis eines Gestellungsvertrages gegen ein fremdübliches Entgelt zur Verfügung gestellt. Die kirchliche Zweckbestimmung der Körperschaft spricht gegen die Annahme, dass Schwestern je nach dem Bedarf des Krankenanstaltenbetriebes "angeworben" und der GmbH "zur Verfügung gestellt" werden können und insoweit eine Konkurrenzierung mit privaten Arbeitskräftevermittlern auf der Hand läge. Alleine die Vereinnahmung eines Gestellungsentgeltes für die Überlassung der Ordensangehörigen vermag einen Betrieb gewerblicher Art nicht zu begründen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0141 und 0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150089.X04Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015