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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Herabsetzung der Strafen allein deshalb, weil das Verwaltungsgericht in Korrektur des erstinstanzlichen Spruches zusätzlich zu § 33 Abs. 1 ASVG dessen Abs. 2 herangezogen hat (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise grundlegend das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, VwSlg 17994 A/2010), war nicht geboten. (Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden über die Revisionswerberin gemäß § 33 Abs. 2 iVm Abs. 1 und § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG zwei Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils EUR 770,-- verhängt.)Eine Herabsetzung der Strafen allein deshalb, weil das Verwaltungsgericht in Korrektur des erstinstanzlichen Spruches zusätzlich zu Paragraph 33, Absatz eins, ASVG dessen Absatz 2, herangezogen hat vergleiche zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise grundlegend das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, VwSlg 17994 A/2010), war nicht geboten. (Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden über die Revisionswerberin gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zwei Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils EUR 770,-- verhängt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080105.L02Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015