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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/08/0075Rechtssatz
Übertretungen des § 111 iVm § 33 ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2011, 2011/08/0004).Übertretungen des Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2011, 2011/08/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080073.L01Im RIS seit
30.11.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018