RS Vwgh 2015/9/2 2013/08/0003

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Veröffentlicht am 02.09.2015
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Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
UGB §116;
UGB §164 idF 2005/I/120;

Rechtssatz

Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, 2012/08/0235, mwN). Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z.B. der Abschluss und Auflösung von Dienstverhältnissen in einem Gastronomiebetrieb (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, 2012/08/0123, vom 18. Februar 2009, 2007/08/0043, und vom 23. Jänner 2008, 2006/08/0173). Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, 2006/08/0041), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (vgl. Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2, § 116 Rz 4ff, mwH). Die Qualifikation einer Geschäftsführung als außergewöhnlich kann stets nur nach einer Gesamtbetrachtung erfolgen (Enzinger in Straube, UGB-Kommentar4 (2011), Rz 12 zu § 116, mwN).Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, 2012/08/0235, mwN). Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z.B. der Abschluss und Auflösung von Dienstverhältnissen in einem Gastronomiebetrieb vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, 2012/08/0123, vom 18. Februar 2009, 2007/08/0043, und vom 23. Jänner 2008, 2006/08/0173). Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, 2006/08/0041), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen vergleiche Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2, Paragraph 116, Rz 4ff, mwH). Die Qualifikation einer Geschäftsführung als außergewöhnlich kann stets nur nach einer Gesamtbetrachtung erfolgen (Enzinger in Straube, UGB-Kommentar4 (2011), Rz 12 zu Paragraph 116,, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080003.X05

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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