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21/01 HandelsrechtNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0235 E 28. Jänner 2015 RS 1Stammrechtssatz
Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 HGB (jetzt UGB) zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz HGB (jetzt UGB) in Verbindung mit § 116 Abs. 1 HGB (jetzt UGB) zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, 2006/08/0041).Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach Paragraph 164, HGB (jetzt UGB) zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach Paragraph 164, erster Satz zweiter Halbsatz HGB (jetzt UGB) in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz eins, HGB (jetzt UGB) zusteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, 2006/08/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080003.X04Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015