RS Vwgh 2015/9/3 Ra 2015/21/0086

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Veröffentlicht am 03.09.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E01100000
E3R E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32009R0810 Visakodex §32 Abs3;
AVG §13 Abs3;
EURallg;
FrPolG 2005 §11 Abs1;
FrPolG 2005 §11a Abs1 idF 2013/I/068;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §11;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Kommt ein Fremder der Verpflichtung, seiner Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen, nicht nach, so leidet seine Beschwerde an einem Formgebrechen (Hinweis E 21. November 2000, 97/05/0213). Das darf allerdings - ebenso wie nach § 13 Abs. 3 AVG - auch nach den für österreichische Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten geltenden Verfahrensregeln, die gem. § 11 VwGVG 2014 im Beschwerdevorverfahren Platz zu greifen haben, nicht zur sofortigen Beschwerdezurückweisung führen. Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FrPolG 2005 - diese Anordnung gilt auch für Verfahren nach dem Visakodex (vgl. E 29. September 2011, 2010/21/0344) - darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, nämlich erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Der vor einer Beschwerdezurückweisung zwingend gebotene Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hätte sich jedenfalls vor dem Hintergrund der hier nach dem Gesagten in jedem Fall nur eingeschränkt bestehenden Vorlageverpflichtung des Fremden jedoch nicht in der VerwendungKommt ein Fremder der Verpflichtung, seiner Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen, nicht nach, so leidet seine Beschwerde an einem Formgebrechen (Hinweis E 21. November 2000, 97/05/0213). Das darf allerdings - ebenso wie nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG - auch nach den für österreichische Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten geltenden Verfahrensregeln, die gem. Paragraph 11, VwGVG 2014 im Beschwerdevorverfahren Platz zu greifen haben, nicht zur sofortigen Beschwerdezurückweisung führen. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FrPolG 2005 - diese Anordnung gilt auch für Verfahren nach dem Visakodex vergleiche E 29. September 2011, 2010/21/0344) - darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, nämlich erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Der vor einer Beschwerdezurückweisung zwingend gebotene Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hätte sich jedenfalls vor dem Hintergrund der hier nach dem Gesagten in jedem Fall nur eingeschränkt bestehenden Vorlageverpflichtung des Fremden jedoch nicht in der Verwendung

der verba legalia (es seien "sämtliche ... im Verfahren vor der

belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache" anzuschließen) erschöpfen dürfen. Vielmehr wäre konkret darauf hinzuweisen gewesen, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen sind (Hinweis E 17. Oktober 2002, 2002/20/0273). Erweist sich der noch von der Botschaft erteilte Verbesserungsauftrag damit aber als nicht hinreichend, so widerspricht die Beschwerdezurückweisung jedenfalls dem Gesetz. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache" anzuschließen) erschöpfen dürfen. Vielmehr wäre konkret darauf hinzuweisen gewesen, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen sind (Hinweis E 17. Oktober 2002, 2002/20/0273). Erweist sich der noch von der Botschaft erteilte Verbesserungsauftrag damit aber als nicht hinreichend, so widerspricht die Beschwerdezurückweisung jedenfalls dem Gesetz. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Besondere Rechtsgebiete Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Verfahrensbestimmungen Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210086.L05

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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