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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0114 Ra 2015/18/0115 Ra 2015/18/0116 Ra 2015/18/0120 Ra 2015/18/0118 Ra 2015/18/0119 Ra 2015/18/0117Rechtssatz
Der VwGH gelangt zu dem Schluss, dass seine bisherige Rechtsprechung zu § 5 AsylG 2005 auch im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung aufrecht zu erhalten ist. Dementsprechend ist jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin-Systems mit realem Risiko ("real risk") drohende Verletzung von Art. 3 MRK (bzw. Art. 4 GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führt zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat. Eine andere Sichtweise stünde im Widerspruch zum absoluten Charakter des durch Art. 3 MRK (bzw. Art. 4 GRC) garantierten Schutzes und den damit durch Österreich übernommenen (grundrechtlichen) Verpflichtungen.Der VwGH gelangt zu dem Schluss, dass seine bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 5, AsylG 2005 auch im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung aufrecht zu erhalten ist. Dementsprechend ist jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin-Systems mit realem Risiko ("real risk") drohende Verletzung von Artikel 3, MRK (bzw. Artikel 4, GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führt zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat. Eine andere Sichtweise stünde im Widerspruch zum absoluten Charakter des durch Artikel 3, MRK (bzw. Artikel 4, GRC) garantierten Schutzes und den damit durch Österreich übernommenen (grundrechtlichen) Verpflichtungen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180113.L07Im RIS seit
22.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017