RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/16/0028

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
37/02 Kreditwesen

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steckt der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung ab (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1990, 89/16/0029, mwN). § 8 Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz (ULSG) spricht davon, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes errichteten Haftungsverträge u. a. von den im GGG geregelten Gebühren befreit sind. Der äußerst mögliche Wortsinn des § 8 ULSG erstreckt die Gebührenbefreiung - fallbezogen von einer Gebührenpflicht nach dem GGG - auf mit der Durchführung des ULSG errichtete Haftungsverträge. Dies bedeutet, dass die im ULSG in Form einer Ermächtigung an den Bundesminister für Finanzen vorgezeichneten (schriftlichen) Haftungsverträge des Bundes von den Gerichtsgebühren befreit sein sollen. Die Gebührenbefreiung des § 8 ULSG beschränkt sich daher auf einen allenfalls Gebühren auslösenden Sachverhalt des Abschlusses eines Haftungsvertrages. Damit überschreitet aber der Interpretationsversuch, dass auch allfällige weitere gebührenauslösende Sachverhalte im Gefolge des Abschlusses solcher Haftungsverträge, etwa die Anbringung von Streitigkeiten aus solchen Haftungen, unter das Benefizium des § 8 ULSG fielen, den möglichen Wortsinn der Befreiungsbestimmung. Soweit sich der Revisionswerber auf die von Diwok/Schramm in Unternehmensstabilitätsstärkungsgesetz (2010) unter RZ 2 und 7 zu § 8 vertretene Ansicht einer Erstreckung der Gebührenbefreiung auch auf Klagen beruft, vermag dies nicht zu überzeugen, weil die Kommentatoren keinerlei Begründung für ihr Auslegungsergebnis geben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steckt der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung ab vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1990, 89/16/0029, mwN). Paragraph 8, Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz (ULSG) spricht davon, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes errichteten Haftungsverträge u. a. von den im GGG geregelten Gebühren befreit sind. Der äußerst mögliche Wortsinn des Paragraph 8, ULSG erstreckt die Gebührenbefreiung - fallbezogen von einer Gebührenpflicht nach dem GGG - auf mit der Durchführung des ULSG errichtete Haftungsverträge. Dies bedeutet, dass die im ULSG in Form einer Ermächtigung an den Bundesminister für Finanzen vorgezeichneten (schriftlichen) Haftungsverträge des Bundes von den Gerichtsgebühren befreit sein sollen. Die Gebührenbefreiung des Paragraph 8, ULSG beschränkt sich daher auf einen allenfalls Gebühren auslösenden Sachverhalt des Abschlusses eines Haftungsvertrages. Damit überschreitet aber der Interpretationsversuch, dass auch allfällige weitere gebührenauslösende Sachverhalte im Gefolge des Abschlusses solcher Haftungsverträge, etwa die Anbringung von Streitigkeiten aus solchen Haftungen, unter das Benefizium des Paragraph 8, ULSG fielen, den möglichen Wortsinn der Befreiungsbestimmung. Soweit sich der Revisionswerber auf die von Diwok/Schramm in Unternehmensstabilitätsstärkungsgesetz (2010) unter RZ 2 und 7 zu Paragraph 8, vertretene Ansicht einer Erstreckung der Gebührenbefreiung auch auf Klagen beruft, vermag dies nicht zu überzeugen, weil die Kommentatoren keinerlei Begründung für ihr Auslegungsergebnis geben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160028.J02

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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