TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/13 91/06/0007

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Veröffentlicht am 13.05.1993
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
L85007 Straßen Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1974 §31 Abs1;
BauO Tir 1989 §1 Abs3 litd;
BauO Tir 1989 §31 Abs3;
BauRallg;
LStG Tir 1989 §3;
ROG Tir 1972 §10 Abs1;
ROG Tir 1972 §17;
ROG Tir 1972 §21 Abs2;
ROG Tir 1972 §27 Abs1;
ROG Tir 1972 §8 Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der X-AG in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Februar 1990, Zl. Ve-550-1591/5, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Juli 1989 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 1988 zum Abtrag der bestehenden Baulichkeiten (Tankstelle samt Nebenanlagen) und zum Neubau einer Tankstelle bestehend aus einem Gebäude mit Verkaufsraum, Waschraum, Servicehalle und diversen Nebenräumen, einem Flugdach und einer Einrichtung von vier Zapfsäulen sowie zum Neubau eines Müllhauses auf Teilen der GPn. 2629 und 2320/1, KG S, gemäß § 31 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989 (TBO) ab, da das Bauvorhaben dem gültigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde widerspreche. Dieser Flächenwidmungsplan, vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 20. Jänner und 8. November 1972 sowie am 17. Jänner 1973 beschlossen, von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 29. Oktober 1974 genehmigt, in Kraft getreten am 25. November 1974, weist diese Grundstücke als "Verkehrsfläche" aus.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte aus, daß zwar der Flächenwidmungsplan den Tankstellenbereich als Verkehrsfläche ausweise, zugleich jedoch die Tankstelle mit einem großen "T" bezeichne; dies deute nicht bloß auf die Existenz der Tankstelle, sondern offensichtlich auch auf eine Widmung hin; wenngleich diese nicht der Planzeichenverordnung entspreche, sei durch die Eintragung eines großen "T" in einem Kreis eine Flächenwidmung der Tankstelle und zwar als Sonderfläche vorgenommen worden; dieser komme als lex specialis zur Widmung Verkehrsfläche Vorrang zu. Dabei sei darauf zu verweisen, daß im rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters vom 28. Oktober 1977 im Befund u.a. ausgeführt sei, daß das Bauvorhaben nach dem Flächenwidmungsplan, der in diesem Bereich Kerngebiet und eine Tankstelle vorsehe, zulässig sei; der Flächenwidmungsplan sei bis heute unverändert geblieben.

Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies mit Bescheid vom 4. September 1989 die Berufung als unbegründet ab und führte aus, daß in den Protokollen des Gemeinderates über die Beratung und Beschlußfassung des Flächenwidmungsplanes keine Erwähnung der Widmung des Areals X-Tankstelle erfolgt sei; es sei daher davon auszugehen, daß die Widmung des Areals als Verkehrsfläche mit einem eingezeichneten "T" beschlossen worden sei und zwar offenbar in der Annahme, daß eine Tankstelle auf einer Verkehrsfläche errichtet werden könne und keiner Widmung als Sonderfläche bedürfe; diese Annahme werde dadurch erhärtet, daß auch andere Tankstellen in gleicher Weise im Flächenwidmungsplan aufschienen; da auch die seinerzeitige Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 35/1973, ebenso wie die geltende, LGBl. Nr. 40/1984, hinsichtlich Farbgebung der Verkehrsflächen und Bezeichnung von Tankstellen sich nicht voneinander unterschieden, könne die Darstellung im Flächenwidmungsplan daher heute ebenso wie damals ausgelegt werden, nämlich dahingehend, daß mit der gelben Farbgebung das Areal als Verkehrsfläche festgelegt worden sei; mit der Beschriftung "T" sei offensichtlich zum Ausdruck gebracht worden, daß sich bei der Bestandsaufnahme für den Flächenwidmungsplan an diesem Ort eine Tankstelle befunden habe; im übrigen widerspreche eine von der Planzeichenverordnung abweichende Verwendung des Zeichens "T" nicht dem Gesetz, da nach § 8 Abs. 5 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 4 (in der Folge TROG 1984) diese Planzeichen nach Möglichkeit auch bei der Bestandsaufnahme zu verwenden seien, eine Verwendung abweichender oder zusätzlicher Planzeichen damit aber nicht ausgeschlossen werde.

In der Vorstellung gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin aus, daß nach der Begründung in mehreren Baubescheiden aus den Jahren 1976 und 1977 der Flächenwidmungsplan in diesem Gebiet Kerngebiet aufweise, eine Tankstelle vorsehe und daher das Vorhaben zulässig sei; es sei nicht anzunehmen, daß sich der damalige Bürgermeister bei Erlassung dieser Bescheide geirrt habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 1990 gab die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) dieser Vorstellung hinsichtlich der Abweisung des Bauansuchens zum Abtrag der Baulichkeiten auf den GPn. 2629 und 2320/1, KG S Folge, hob den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde; im übrigen wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Versagung der Baubewilligung für den Neubau unter Hinweis auf die §§ 30 Abs. 3 und 31 Abs. 5 TBO aus, Grundlage der Beurteilung sei der rechtskräftige Flächenwidmungsplan; in diesem seien die verfahrensgegenständlichen Grundparzellen, auf welchen die Tankstelle samt Nebengebäuden errichten werden sollen, als Hauptverkehrsfläche und zwar als Parkplatz, welcher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verkehrsfläche zu qualifizieren sei, gewidmet. Soweit die Vorstellungswerberin ausführe, aus dem in dieser Widmungskategorie eingezeichneten "T" im Kreis sei das Vorliegen einer Sonderflächenwidmung Tankstelle zu folgern, sei dem entgegenzuhalten, daß mit der beschriebenen Signatur "T" im Kreis die vorhandene Widmung Hauptverkehrsfläche (Parkplatz), welche mit der Signatur "P" versehen und hellgelb gefärbelt sei, nicht eine Sonderflächenwidmung für eine Tankstelle begründet werden könne, weil entsprechend der Planzeichenverordnung eine Sonderflächenwidmung einer olivgrünen Färbelung bedurft hätte; könne mit einer bloßen Signatur ohne Farbgebung nicht eine Widmung nach der Planzeichenverordnung dargestellt werden, so gingen die diesbezüglichen Ausführungen der Vorstellungswerberin an der Rechtslage vorbei; vielmehr bedeute die vorliegende Signatur "T" im Kreis lediglich eine im Rahmen der Bestandsaufnahme nach § 9 Abs. 2 TROG 1984 vorgenommene Kenntlichmachung von bereits vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes vorhandenen Tankstellen, wie dies auch nach diesem Plan bei anderen Widmungskategorien der Fall sei; dafür spreche auch, daß Anlagen und Einrichtungen bestimmter Art in ihrer Darstellung nach der Planzeichenverordnung Signaturen in Kreisflächen aufwiesen. Unbeachtlich sei, daß im Geltungsbereich dieses Flächenwidmungsplanes ungeachtet davon Baubewilligungen erteilt worden seien, die mit der vorhandenen Widmung Hauptverkehrsfläche ("Parkplatz") in Widerspruch stünden, gebe doch ein mögliches Fehlverhalten der Baubehörde in anderen Rechtsfällen der Vorstellungswerberin nicht ein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde. Im übrigen sei die Vorstellungswerberin den gutächtlichen Ausführungen des ortsplanerischen Sachverständigen vom 15. November 1989, der ebenfalls zu dem Schluß gelangt sei, daß die verwendete Signatur "T" im Kreis lediglich eine Kennzeichnung darstelle, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 26. November 1990, B 478/90-7, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, soweit dieser die Versagung der Baubewilligung für den Neubau betrifft, geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Gegenstand ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vom gültigen Flächenwidmungsplan auszugehen. Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich der Inhalt der in einem Flächenwidmungsplan verwendeten Begriffe nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens (vgl. hg. Erkenntnisse vom 23. April 1987, Zl. 86/06/0081, BauSlg. 911, 9. April 1992, Zl. 91/06/0197, 9. März 1993, Zl. 92/06/0262, 29. April 1993, Zl. 90/06/0070 u.a.). Zu diesem Zeitpunkt war dies das Tiroler Raumordnungsgesetz 1972, LGBl. Nr. 10 (in der Folge TROG 1972). Die dort im § 8 Abs. 5 vorgesehene Planzeichenverordnung (enthaltend nähere Bestimmungen über die Form und den Maßstab der zeichnerischen Darstellung der Flächenwidmungs- und der Bebauungspläne und über die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen) hat die Tiroler Landesregierung am 25. April 1973 mit LGBl. Nr. 35 kundgemacht. Der gegenständliche Flächenwidmungsplan ist gemäß § 27 Abs. 1 TROG 1972 mit Ablauf der Kundmachungsfrist am 25. November 1974 in Kraft getreten.

§ 10 Abs. 1 TROG 1972 sieht folgende Widmungen vor:

a)

Bauland,

b)

Freiland,

c)

Hauptverkehrsflächen.

Die Planzeichenverordnung 1973 (die gemäß § 8 Abs. 5 TROG für Flächenwidmungsplan, aber auch für Bebauungspläne gilt) ordnet diesen Widmungen bestimmte Farbgebungen zu, wobei sie in der Anlage unter Punkt I A 3. zwar noch zwischen "Hauptverkehrsflächen (§ 17 TROG)" und "Verkehrflächen (§ 21 TROG)" differenziert, beiden Flächen aber die Farbgebung "echtgelb hell" zuordnet.

Die gegenständlichen Flächen 2629 und 2320/1, KG S, sind im Flächenwidmungsplan nach dieser gelben Farbgebung in Verbindung mit der Legende zum Flächenwidmungsplan als "Verkehrsflächen §§ 17 und 21 TROG" ausgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. c iVm § 17 TROG ist dem Flächenwidmungsplan die Widmung von Hauptverkehrsflächen vorbehalten, das sind - entsprechend der Definition des § 17 TROG - jene, die der großräumigen Erschließung des Gemeindegebietes und dem Durchzugsverkehr dienen. Es kann aber auf sich beruhen, ob - dem Wortlaut der Legende des Flächenwidmungsplans zufolge - dieser auch andere Verkehrsflächen (deren Festlegung an sich dem Bebauungsplan obliegt) durch die entsprechende farbliche Kennzeichnung ausgewiesen hat, weil dies den Flächenwidmungsplan noch nicht gesetzwidrig machen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/06/0257).

Da auch Hauptverkehrsflächen nach der Definition des § 17 TROG jedenfalls unter den vom Gesetz verwendeten allgemeinen Begriff der Verkehrsflächen fallen, gilt auch für diese § 21 Abs. 2 TROG. Diese Bestimmung legt ganz allgemein fest, daß Verkehrsflächen nur für die Errichtung jener Verkehrsanlagen bestimmt sind, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Daher dürfen auf Verkehrsflächen andere bauliche Anlagen (soweit es sich nicht um straßenrechtlich zulässige "Bestandteile" der Straße handelt, wie sie im § 3 des Tiroler Straßengesetzes aufgezählt sind, und für die daher gemäß § 1 Abs. 3 lit. b TBO die baurechtlichen Vorschriften nicht gelten) nicht errichtet werden. Tankstellen sind keine Verkehrsanlagen im Sinne des § 21 Abs. 2 TROG (vgl. in diesem Sinne auch das zur Steiermärkischen Bauordnung 1968 ergangene Erkenntnis vom 6. November 1980, Zl. 210/80 = ZfVB 1982/1/23) und auch nicht Bestandteil einer öffentlichen Straße im Sinn des § 3 des Tiroler Straßengesetzes, weshalb sie auf einer als Hauptverkehrsfläche gewidmeten Grundflächen nicht errichtet werden dürfen. Ob und unter welchen Kriterien im gegenständlichen Fall eine baubehördliche Bewilligung für eine Tankstelle auf einer anderen Widmungsfläche erteilt werden könnte, ist hier nicht näher zu untersuchen. Die belangte Behörde ist daher - wenngleich von einer unrichtigen Rechtslage ausgehend - im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß auf den gegenständlichen als (Haupt-) Verkehrsfläche ausgewiesenen Grundstücken die beantragte Baugenehmigung für eine Tankstelle zu versagen war.

Eine Sonderflächenwidmung im Sinn des § 16 TROG liegt - entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen - schon deshalb nicht vor, weil - ungeachtet dessen, daß solche Sonderflächenwidmungen (darunter auch für Tankstellen) nur im Bauland Freiland zulässig sind, nicht aber auf einer Verkehrsfläche -, oder diese in olivgrüner Farbe gehalten sein müßte.

Soweit die Beschwerde ausführt, von einer Widmung Sonderfläche sei auch deswegen auszugehen, da im rechtskräftigen (den Umbau der gegenständlichen Tankstelle betreffenden) Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. Oktober 1977 ausgeführt werde, daß das Bauvorhaben nach dem Flächenwidmungsplan zulässig sei, da diese in diesem Gebiet Kerngebiet und eine Tankstelle vorsehe, ist dem entgegenzuhalten, daß aus einem - wenngleich rechtskräftigen - Baubescheid nicht auf eine bestimmte Widmung geschlossen werden kann. Grundlage bleibt weiterhin - wie oben ausgeführt - die im gültigen Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmung; aus welchen Gründen im Einzelfall die Baubehörde von dieser Widmung abgewichen ist oder dies verkannt hat, ist dagegen nicht nur irrelevant, sondern kann jedenfalls ein derartiges - offensichtlich dem Flächenwidmungsplan widersprechendes - Verhalten nicht Maßstab für das Vorgehen der Behörde sein. Daraus folgt, daß die belangte Behörde im Ergebnis - ungeachtet der im Flächenwidmungsplan im gegenständlichen Bereich enthaltenen Signatur - zutreffend von der Verkehrsflächenwidmung ausgegangen ist und darauf gestützt das gegenständliche Bauansuchen zu Recht abgelehnt hat.

Die somit insgesamt unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991060007.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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