RS Vwgh 2015/9/9 Ra 2015/03/0042

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §38;
LuftfahrtG 1958 §34;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0045 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/03/0043 B 9. September 2015

Rechtssatz

Ist zum Zeitpunkt der Einbringung der Amtsrevision gegen die Aufhebung des von der Behörde ausgesprochenen Widerrufes einer Bewilligung (Autorisierung für flugmedizinische Untersuchungen) durch das VwG der Zeitraum, für den die (widerrufene) Bewilligung erteilt worden war, bereits abgelaufen, ist die Revision wegen mangelnden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bereits vor der Einbringung der Revision die Behörde eine neue Bewilligung erteilt hat ("Verlängerung der Bewilligung"), wenn die "verlängerte" Bewilligung nicht auf der abgelaufenen aufbaut - etwa weil bei einer "Verlängerung" die Bewilligungsvoraussetzungen nicht neuerlich geprüft werden müssen -

und Widerrufsbescheid und neuerliche Bewilligung nicht im Verhältnis Vorfrage/Hauptfrage stehen, sondern in beiden Verfahren das selbe Thema gesondert zu prüfen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030042.L01

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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