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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0045 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/03/0043 B 9. September 2015Rechtssatz
Ist zum Zeitpunkt der Einbringung der Amtsrevision gegen die Aufhebung des von der Behörde ausgesprochenen Widerrufes einer Bewilligung (Autorisierung für flugmedizinische Untersuchungen) durch das VwG der Zeitraum, für den die (widerrufene) Bewilligung erteilt worden war, bereits abgelaufen, ist die Revision wegen mangelnden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bereits vor der Einbringung der Revision die Behörde eine neue Bewilligung erteilt hat ("Verlängerung der Bewilligung"), wenn die "verlängerte" Bewilligung nicht auf der abgelaufenen aufbaut - etwa weil bei einer "Verlängerung" die Bewilligungsvoraussetzungen nicht neuerlich geprüft werden müssen -
und Widerrufsbescheid und neuerliche Bewilligung nicht im Verhältnis Vorfrage/Hauptfrage stehen, sondern in beiden Verfahren das selbe Thema gesondert zu prüfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030042.L01Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016