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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Auffassung, dass der Disziplinarkommission für die Durchführung der ihr nach dem Ärztegesetz obliegenden Erhebungen bis zum Einleitungsbeschluss in § 137 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG 1998 eine Frist von fünf Jahren eingeräumt sei und dass es bei Beurteilung der in § 137 Abs. 1 Z. 1 legcit festgelegten einjährigen, durch die Setzung einer "Verfolgungshandlung" unterbrochene Verjährungsfrist nicht ebenfalls auf der Disziplinarkommission zuzurechnende Akte ankommen könne, ist nicht überzeugend, weil es dabei nicht auf Akte der Disziplinarkommission, sondern die erste Verfolgungshandlung durch den Untersuchungsführer ankommt.Die Auffassung, dass der Disziplinarkommission für die Durchführung der ihr nach dem Ärztegesetz obliegenden Erhebungen bis zum Einleitungsbeschluss in Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 eine Frist von fünf Jahren eingeräumt sei und dass es bei Beurteilung der in Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, legcit festgelegten einjährigen, durch die Setzung einer "Verfolgungshandlung" unterbrochene Verjährungsfrist nicht ebenfalls auf der Disziplinarkommission zuzurechnende Akte ankommen könne, ist nicht überzeugend, weil es dabei nicht auf Akte der Disziplinarkommission, sondern die erste Verfolgungshandlung durch den Untersuchungsführer ankommt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015090002.J04Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017