RS Vwgh 2015/9/10 Ro 2015/09/0002

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Veröffentlicht am 10.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1;
ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z2;
ÄrzteG 1998 §153 Abs1;
ÄrzteG 1998 §153 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, dass der Disziplinarkommission für die Durchführung der ihr nach dem Ärztegesetz obliegenden Erhebungen bis zum Einleitungsbeschluss in § 137 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG 1998 eine Frist von fünf Jahren eingeräumt sei und dass es bei Beurteilung der in § 137 Abs. 1 Z. 1 legcit festgelegten einjährigen, durch die Setzung einer "Verfolgungshandlung" unterbrochene Verjährungsfrist nicht ebenfalls auf der Disziplinarkommission zuzurechnende Akte ankommen könne, ist nicht überzeugend, weil es dabei nicht auf Akte der Disziplinarkommission, sondern die erste Verfolgungshandlung durch den Untersuchungsführer ankommt.Die Auffassung, dass der Disziplinarkommission für die Durchführung der ihr nach dem Ärztegesetz obliegenden Erhebungen bis zum Einleitungsbeschluss in Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 eine Frist von fünf Jahren eingeräumt sei und dass es bei Beurteilung der in Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, legcit festgelegten einjährigen, durch die Setzung einer "Verfolgungshandlung" unterbrochene Verjährungsfrist nicht ebenfalls auf der Disziplinarkommission zuzurechnende Akte ankommen könne, ist nicht überzeugend, weil es dabei nicht auf Akte der Disziplinarkommission, sondern die erste Verfolgungshandlung durch den Untersuchungsführer ankommt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015090002.J04

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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