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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs4;Rechtssatz
§ 13 Abs. 4 ZustG findet auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird (vgl. E 21. Februar 1990; 89/02/0161). In diesem Fall darf - soweit der Parteienvertreter nicht Anderes schriftlich verlangt hat - das zuzustellende Dokument an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden (vgl. E 22. April 1991; 90/15/0011; E 9. November 1988, 88/03/0137; E 19. April 1989, 89/02/0018; E 10. November 1995, 95/17/0048).Paragraph 13, Absatz 4, ZustG findet auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird vergleiche E 21. Februar 1990; 89/02/0161). In diesem Fall darf - soweit der Parteienvertreter nicht Anderes schriftlich verlangt hat - das zuzustellende Dokument an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden vergleiche E 22. April 1991; 90/15/0011; E 9. November 1988, 88/03/0137; E 19. April 1989, 89/02/0018; E 10. November 1995, 95/17/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020015.J01Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017