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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Die Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 wird nicht durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft, somit durch Angebot und Annahme erteilt, sondern durch einen hoheitlichen Akt in Form eines Bescheides, wozu es allerdings eines vorher gestellten Antrags bedarf. Dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind zur Beantwortung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. § 863 ABGB misst auch den bloß schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. E 29. Jänner 2008, 2007/11/0110). Eine konkludente Zustimmung (stillschweigende, konkludente oder schlüssige Willenserklärung iSd § 863 ABGB) liegt nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt (vgl. E 6. Juli 2010, 2009/05/0231). (Hier: jahrelang genutzte Ausnahmebewilligung; keine Erklärung, mit der Einzahlung von EUR 290,-- die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht anzustreben, daher kein vernünftiger Grund an schlüssiger Antragstellung zu zweifeln)Die Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 wird nicht durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft, somit durch Angebot und Annahme erteilt, sondern durch einen hoheitlichen Akt in Form eines Bescheides, wozu es allerdings eines vorher gestellten Antrags bedarf. Dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind zur Beantwortung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. Paragraph 863, ABGB misst auch den bloß schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche E 29. Jänner 2008, 2007/11/0110). Eine konkludente Zustimmung (stillschweigende, konkludente oder schlüssige Willenserklärung iSd Paragraph 863, ABGB) liegt nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt vergleiche E 6. Juli 2010, 2009/05/0231). (Hier: jahrelang genutzte Ausnahmebewilligung; keine Erklärung, mit der Einzahlung von EUR 290,-- die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht anzustreben, daher kein vernünftiger Grund an schlüssiger Antragstellung zu zweifeln)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020100.L01Im RIS seit
05.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015