Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §271 Abs1 idF 2013/I/014;Rechtssatz
"Sache" des Berufungsverfahrens im Sinn des § 289 BAO ist die Angelegenheit, die den Inhalt des mit Berufung bekämpften Bescheides gebildet hat (vgl die Nachweise bei Ritz, BAO4, § 289 BAO Rz 38, bzw ders, BAO5, § 279 BAO Rz 10, sowie etwa VwGH vom 20. Jänner 2010, 2009/13/0083, oder vom 27. September 2012, 2010/16/0206), bzw liegt Identität der Sache vor, wenn ein neuerlicher Antrag oder eine Abgabenvorschreibung sich auf die gleiche Sache beziehen, die bereits durch einen Bescheid der Abgabenbehörde erledigt wurde (vgl VwGH vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129; vgl auch § 281 Abs 1 BAO in der Fassung vor BGBl I Nr 14/2013, der die Möglichkeit der Aussetzung des Berufungsverfahrens regelte, wenn "wegen der gleichen oder einen ähnlichen Rechtsfrage" ein anderes Verfahren vor einer Behörde oder vor Gericht anhängig war; nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich § 271 Abs 1 BAO in der Fassung BGBl I Nr 14/2013)."Sache" des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 289, BAO ist die Angelegenheit, die den Inhalt des mit Berufung bekämpften Bescheides gebildet hat vergleiche die Nachweise bei Ritz, BAO4, Paragraph 289, BAO Rz 38, bzw ders, BAO5, Paragraph 279, BAO Rz 10, sowie etwa VwGH vom 20. Jänner 2010, 2009/13/0083, oder vom 27. September 2012, 2010/16/0206), bzw liegt Identität der Sache vor, wenn ein neuerlicher Antrag oder eine Abgabenvorschreibung sich auf die gleiche Sache beziehen, die bereits durch einen Bescheid der Abgabenbehörde erledigt wurde vergleiche VwGH vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129; vergleiche auch Paragraph 281, Absatz eins, BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, der die Möglichkeit der Aussetzung des Berufungsverfahrens regelte, wenn "wegen der gleichen oder einen ähnlichen Rechtsfrage" ein anderes Verfahren vor einer Behörde oder vor Gericht anhängig war; nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich Paragraph 271, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170046.X01Im RIS seit
09.10.2015Zuletzt aktualisiert am
27.11.2015