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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §53a Anl;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu dem anzuwendenden Bewertungssystem zum Ausdruck gebracht, es sei zu berücksichtigen, inwieweit es sich um einen "ins Gewicht fallenden Wertfaktor eines Gebäudes" handle (Erkenntnis vom 5. Juli 1982, 3472/80, ÖStZB 1983, 122), und die einzelnen Bauteile seien "nach ihrem Einfluß auf die Durchschnittspreise bei der Neuherstellung eines Gebäudes" zu gewichten (Erkenntnis vom 22. November 1982, 3365/80, ÖStZB 1983, 200; vgl. zur Problematik auch Knittel in Gürsching/Stenger, Kommentar zum (deutschen) Bewertungsrecht, Anm. 113 bis 119 zu § 85 dBewG).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu dem anzuwendenden Bewertungssystem zum Ausdruck gebracht, es sei zu berücksichtigen, inwieweit es sich um einen "ins Gewicht fallenden Wertfaktor eines Gebäudes" handle (Erkenntnis vom 5. Juli 1982, 3472/80, ÖStZB 1983, 122), und die einzelnen Bauteile seien "nach ihrem Einfluß auf die Durchschnittspreise bei der Neuherstellung eines Gebäudes" zu gewichten (Erkenntnis vom 22. November 1982, 3365/80, ÖStZB 1983, 200; vergleiche zur Problematik auch Knittel in Gürsching/Stenger, Kommentar zum (deutschen) Bewertungsrecht, Anmerkung 113 bis 119 zu Paragraph 85, dBewG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012130047.X04Im RIS seit
27.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015